Vorsteuerabzug: Das sollten Unternehmer wissen

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Vorsteuerabzug ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht und daher für alle Unternehmen relevant, die selbst Umsatzsteuer ausweisen und an andere Unternehmen beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen zahlen. Was genau der Vorsteuerabzug ist, wer dazu berechtigt ist und was es zu beachten gibt, erklärt der nachfolgende Artikel. Außerdem gehen wir auf die Besonderheit der Umsatzsteuersenkung für das zweite Halbjahr 2020 und ihre Auswirkung auf den Vorsteuerabzug ein.

Was ist der Vorsteuerabzug?

Über den Vorsteuerabzug verrechnen Unternehmen die eingenommene mit der gezahlten Umsatzsteuer. Der Begriff Vorsteuerabzug stammt aus dem Bereich des Umsatzsteuerrechts, welches für alle Unternehmen gilt, die zum Ausweisen der Umsatzsteuer berechtigt sind. Davon ausgenommen sind jene Unternehmen und Unternehmer, die unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen. Vom Vorsteuerabzug sind außerdem alle Privatpersonen und juristische Personen oder Körperschaften öffentlichen Rechts ausgenommen.

Wie ist der Vorsteuerabzug geregelt?

Alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen übermitteln im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das zuständige Finanzamt die Summe der eingenommenen Umsatzsteuer und die Summe der gezahlten Vorsteuer. Vorsteuer meint in diesem Fall die an andere Unternehmen und Dienstleister für erbrachte Leistungen oder erworbene Produkte gezahlte Umsatzsteuer. Aus beiden genannten Werten ermittelt das Finanzamt die Differenz und darauf basiert entweder eine Rückzahlung durch das Finanzamt oder eine Forderung über den bestehenden Fehlbetrag. Geltend gemacht werden kann der Vorsteuerabzug jedoch erst dann, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung erhalten wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt.

Im Hinblick auf die Buchhaltung ist die Vorsteuer als Forderung an das Finanzamt zu behandeln, weshalb ein Vorsteuerkonto als Aktivkonto geführt wird und im Soll steigt.

Welche Ausgaben sind vorsteuerabzugsfähig?

Welche Produkte oder Leistungen vorsteuerabzugsfähig sind, das ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Die für Leistungen oder Produkte gezahlte Umsatzsteuer muss in der Rechnung separat ausgewiesen worden sein. Außerdem müssen die Produkte oder Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Erträge verwendet werden und es darf keine Kleinunternehmerregelung gelten. Darüber hinaus gibt es nicht abzugsfähige Betriebsausgaben wie beispielsweise Geschenke und Firmenfeiern mit Pro-Kopf-Kosten von mehr als 110 Euro.

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Wird ein Produkt von einem Unternehmen erworben und nur anteilig zur Erwirtschaftung von umsatzsteuerpflichtigen Erträgen genutzt, kann auch nur dieser Anteil beim Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen wird als anteiliger Vorsteuerabzug bezeichnet. Da es hierbei durchaus zu komplexen Aufstellungen kommen kann, sollten sich Unternehmer von Experten für Steuerrecht unterstützen lassen.

Sonderfall: Der pauschale Vorsteuerabzug

Für einige Branchen und Berufsgruppen gibt es die Möglichkeit des pauschalen Vorsteuerabzugs, welcher sich nach unterschiedlichen Durchschnittssätzen für die jeweiligen Branchen oder Berufsfelder richtet. Hierzu gehören alle Landwirte und Forstwirte, die mit ihrer Tätigkeit land- und forstwirtschaftliche Umsätze generieren. Ebenso können nicht buchführungspflichtige Unternehmer den pauschalen Vorsteuerabzug nutzen. Darunter fallen unter anderem Handwerker, Freiberufler und Einzelhändler. Ihr Jahresumsatz darf im Vorjahr jedoch nicht über 61.356 Euro gelegen haben. Ist das doch der Fall, ist ein pauschaler Vorsteuerabzug nicht möglich. Ob im Einzelfall eine Vollpauschalisierung oder Teilpauschalisierung in Frage kommt, muss geprüft werden. Auch bei dieser Frage ist eine Beratung durch Experten sinnvoll.

Ein Rechenbeispiel für den Vorsteuerabzug

Für ein besseres Verständnis des Vorsteuerabzugs kann dieses einfache Rechenbeispiel genutzt werden. Ein Handwerksunternehmen kauft für die Produktion von Messetheken Holz im Wert von 10.000 Euro ein und zahlt darin enthalten eine ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 Euro an den Lieferanten. Aus diesem Holz werden Messetheken im Wert von 20.000 Euro (netto) gefertigt und verkauft. Darauf fallen zusätzlich 3.800 Euro Umsatzsteuer an, die das Handwerksunternehmen von seinen Käufern einnimmt. Für den Vorsteuerabzug werden die gezahlten 1.900 Euro Vorsteuer mit den eingenommenen 3.800 Euro Umsatzsteuer verrechnet. Daraus ergibt sich eine Differenz von 1.900 Euro, die das Handwerksunternehmen an das zuständige Finanzamt abführen muss.

Besonderheit des Vorsteuerabzugs im Jahr 2020

Für das Jahr 2020 gibt es beim Vorsteuerabzug eine Besonderheit zu beachten: die gesenkte Umsatzsteuer. Im Rahmen des Konjunkturpakets zur Stärkung der Wirtschaft nach den Folgen der Coronakrise hat die Bundesregierung eine temporäre Senkung der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer beschlossen. Sie gilt für einen befristeten Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020. In diesem Zusammenhang wurde der reguläre Steuersatz auf 16 von vormals 19 Prozent gesenkt. Für den ermäßigten Steuersatz gilt eine Reduzierung von sieben auf fünf Prozent. Diese Änderung muss selbstverständlich auch beim Vorsteuerabzug berücksichtigt werden und stellt für Unternehmen eine besondere Herausforderung dar.

 

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