Anteiligen Urlaub berechnen: Teilurlaubsanspruch im Detail

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Wer in einem Arbeitsverhältnis steht hat als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens 20 Tagen. Dabei ist völlig unerheblich, ob der Arbeitnehmer einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Darüber hinaus werden einzelne Regelung neben dem Bundesurlaubsgesetz durch allgemeine Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen getroffen. Abweichungen gegenüber dem Bundesurlaubsgesetz dürfen allerdings nur zugunsten des Arbeitnehmers vorgenommen werde.

Anteiligen Urlaub berechnen: Die Grundlage

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ausnahmen sind lediglich aus betrieblichen Interesse oder Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter, die aus sozialen Gründen einen Vorrang einnehmen, ableitbar. Allgemeine Urlaubsgrundsätze und Urlaubspläne sind die Richtlinien, nach denen Urlaub gewährt werden soll. Bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Im Urlaubsplan kann auch die Vertretung oder die Bestimmung der Reihenfolge geregelt werden, nach der die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigt werden sollen.

Der Urlaubsplan enthält also noch keine konkrete Festlegung des Urlaubszeitpunktes des Arbeitnehmers. Vom Urlaubsplan ist die Urlaubsliste zu unterscheiden, die nur dem Zweck dient, die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer festzustellen. Akzeptiert der Arbeitgeber die Urlaubsliste, ohne ihr in einem angemessenen Zeitrahmen zu widersprechen, gilt sie als genehmigt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaubsanspruch für die 5-Tage-Woche 20 Werktage und für die 6-Tage-Woche 24 Werktage für das ganze Arbeitsjahr. Dabei gilt als Werktag jeder Wochentag mit Ausnahme der Sonntage und Feiertage.

Daraus ergibt sich folgender wöchentlicher Urlaubsanspruch:

  • Bei einer 5-Tage-Woche ergeben 20 Urlaubstage 4 Wochen Urlaub
  • Bei einer 6-Tage-Woche ergeben 24 Urlaubstage 4 Wochen Urlaub

Die gesetzlichen Bestimmungen stellen somit sicher, dass Arbeitnehmer pro Jahr mindestens 4 Wochen Urlaub erhalten. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs stellt sich dann wie folgt dar:
Es wird das Produkt aus dem Urlaubsanspruch von vier Wochen und den tatsächlich, regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitstagen gebildet.Dieser Urlaubsanspruch steht jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin zu, die in Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig an allen Arbeitstagen tätig sind. Dieser Mindestanspruch verändert sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer weniger als 5 Tage in der Woche regelmäßig zur Arbeit geht. So ergibt sich:

  • bei einem Arbeitstag 4 Tage Urlaub
  • bei zwei Arbeitstagen 8 Tage Urlaub
  • bei drei Arbeitstagen 12 Tage Urlaub
  • bei vier Arbeitstagen 16 Tage Urlaub

Urlaubsanspruch bei einigen Arbeitgebern liegt über dem gesetzlichen Mindestanspruch

Nun gibt es über den gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub hinaus auch Arbeitgeber, bei denen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verbindlich sind. Durch diese Bestimmungen werden dem Arbeitnehmer mehr als vier Wochen Urlaub zugestanden. Die Spanne bewegt sich zwischen 24 Tagen und 30 Tagen Jahresurlaub bei einer 5-Tage-Woche:

  • Bei einer 5-Tage-Woche ergeben 24 Urlaubstage 4,8 Wochen Urlaub
  • Bei einer 5-Tage-Woche ergeben 30 Urlaubstage 6 Wochen Urlaub

Die Berechnung ist somit unproblematisch, außer der Arbeitnehmer in Teilzeitbeschäftigung arbeitet weniger als 5 Tage in der Woche oder sein Anspruch auf Urlaub ergibt nur eine Teilwoche.

Ein Beispiel für die Ausnahmefälle

Ein Arbeitnehmer hat mit seinem Arbeitgeber vereinbart, im Bereich Konstruktionsbau regelmäßig nur an 3 Tagen in der Woche zu arbeiten. Im Konstruktionsbau dieser Firma gilt die 5-Tage-Woche. Die Kollegen in der 5-Tage-Woche haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Kalenderjahr. Nun möchte der Arbeitnehmer gern vom Arbeitgeber wissen, wieviel Urlaub ihm zusteht. Der Arbeitgeber berechnet ihm den Urlaub wie folgt: 30 Tage (Urlaubsanspruch 5-Tage-Woche) werden durch 5 Arbeitstage pro Woche dividiert und dann mit den 3 Arbeitstagen des Arbeitnehmers pro Woche multipliziert.

Das ergibt einen Urlaubsanspruch für den Arbeitnehmer von 18 Tagen pro Kalenderjahr ((30 / 5) * 3 = 18). Der Arbeitnehmer in der 3-Tage-Arbeitswoche hat einen Urlaubsanspruch von 6 Wochen im Jahr und ist somit dem vollbeschäftigten Arbeitnehmer in der 5-Tage-Woche gleichgestellt.

teilurlaubsanspruch

Aleksandr Davydov/123rf.com

Wie wird der anteilige Urlaub im unterjährigen Dienstverhältnis berechnet?

Wenn es um die Ermittlung des Urlaubsanspruchs im Dienstverhältnis unterjährig geht, entstehen immer wieder Fragen an der einen oder anderen Stelle. Dabei wurden durch die gesetzlichen Bestimmungen klare Regelungen getroffen, wenn ein Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr beginnt oder endet. Folgendes ist zu beachten:

  • Der Arbeitnehmer erwirbt seinen anteiligen Urlaubsanspruch erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (auch Probezeit). Beginnt das Dienstverhältnis beispielsweise am 13.05. besteht der volle anteilige Anspruch mit dem 13.11. des Jahres.
  • Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf anteiligen Urlaub in der Probezeit.
  • Der Urlaubsanspruch beginnt mit dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis geschlossen wurde und beginnt – unabhängig vom eigentlichen Tag des Beginnes.
  • Mit jedem Monat eines Dienstverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer ein Zwölftel des Urlaubsjahresanspruchs.

Jeder Arbeitnehmer erwirbt seinen vollen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub ober auf Urlaub nach tariflichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen erst nach Ablauf von 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses – vorwiegend nach der Probezeit. Endet ein Dienstverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Zeit durch Kündigung oder Aufhebung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer ausschließlich Anspruch auf anteiligen Urlaub. Konkret bedeutet dies, wenn das Arbeitsverhältnis beispielsweise zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres beendet wird, kann der Anspruch auf Urlaub für den Arbeitnehmer nur anteilig sein.

Anders verhält es sich ab dem 01.07. des Jahres. Ab diesem Zeitpunkt erwirbt der Arbeitnehmer dann den vollen Anspruch auf Jahresurlaub.

Anteiligen Urlaub berechnen: Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit

Wechselt ein Arbeitnehmer aus eigenen oder betrieblichen Beweggründen von einer Vollzeitstelle auf eine Teilzeitstelle und die Arbeitstage des Arbeitnehmers bleiben unverändert, bleibt sein Urlaubsanspruch gleichbleibend bestehen. Der Anspruch verändert sich nur dann, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise nur noch an 3 Arbeitstagen regelmäßig tätig ist, anstatt, wie vor der Veränderung, an fünf Tagen in der Woche arbeitete. Hier sind folgende Regeln zu beachten:

  • Der erworbene Urlaubsanspruch bis zum Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit bleibt bestehen.
  • Eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs wird damit erst mit dem tatsächlichen Wechsel des Arbeitnehmers in die Teilzeit möglich.
  • Dies unterstreicht nochmal die gesetzliche Regelung, dass der gesamte Jahresurlaubsanspruch nicht zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erworben wird.
  • Vielmehr erwirbt der Arbeitnehmer mit jedem Arbeitsmonat einen Anteil des Jahresurlaubs – nämlich ein Zwölftel.

Beispiel zur Urlaubsberechnung, wenn der Arbeitnehmer von Vollzeit auf Teilzeit wechselt

Der Arbeitnehmer arbeitet vom 01.01. bis 31.08. in Vollzeit an 5 Tagen in der Woche:

  • 01.01.-31.08. = 8 Monate
  • 30 Urlaubstage * 8/12 = 20 Urlaubstage (es wird aufgerundet)

Der Arbeitnehmer wechselt auf Grund familiärer Gegebenheiten zum 01.09. in die Teilzeit und arbeitet nur noch an 2 Tagen in der Woche.

  • 01.09.-31.12. = 4 Monate
  • 30 Urlaubstage * 4/12 * 2/5 = 4 Urlaubstage (es wird aufgerundet)

Daran wird ersichtlich, wenn der Arbeitnehmer an weniger Arbeitstagen in der Woche als zuvor tätig ist, werden die Urlaubstage ebenfalls entsprechend weniger. Grundsätzlich bilden die Kalendertage eines Jahres die Grundlage für die Urlaubsberechnung. Umfassen die geschlossenen Dienstverträge nicht den vollen Kalendermonat, sind alle Arbeitstage des entsprechenden Kalenderjahres durch 12 zu dividieren. Bei vollständigen Arbeitsmonaten bilden 30 Tage die Berechnungsgrundlage. Geht es bei der Berechnung um einzelne Arbeitstage eines unvollständigen Arbeitsmonats werden die tatsächlichen Kalendertage für die Berechnung herangezogen.

Nicht als berechnungsrelevante Arbeitstage gelten:

  • Unentschuldigte Fehltage des Arbeitnehmers
  • Die unentgeltliche Freistellung an mehr als 14 aufeinanderfolgenden Tagen

Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt, bleiben die Urlaubsansprüche bestehen. Das bedeutet der Arbeitnehmer kann die noch nicht beanspruchten Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber abgelten. Dies macht eine Urlaubsbescheinigung durch den vorhergehenden Arbeitgeber erforderlich. Ist eine Urlaubsabgeltung im laufenden Kalenderjahr durch den Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter oder betrieblicher Gründe nicht möglich, ist der Urlaub in das nächste Kalenderjahr übertragbar. Diesen Urlaub kann der Arbeitnehmer bis Ende des neuen Kalenderjahres abgelten.

Die vorherrschende Regelung in einigen Unternehmen, dass eine Abgeltung des alten Urlaubs bis zum 31.03. des Folgejahres notwendig ist, geht nicht gesetzkonform.

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