Einstiegsgeld: Höhe, Antragsstellung und Voraussetzungen im Überblick

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Eine Staatliche Beihilfeleistung wie das Einstiegsgeld bekommt man wenn man eine solzialversicherungspflichtige Beschäftigung nachgeht oder eine selbstständige Tätigkeit. Das Einstiegsgeld kann man als Zuschuss zu den Bezügen des Arbeitslosengelt 2 bekommen. Gerader bei einer privaten Existenzgründung ist das Einstiegsgeld ein finanzieller Anreiz. Das Ziel des Einstiegsgeldes ist die dauerhafte Beseitigung von der Hilfsbedürftigkeit.

Im Gesetzbuch findet man das Einstiegsgeld unter § 16b SGB II. Das Einstiegsgeld ist aber eine Ermessensleistung, dass bedeutet, dass die zuständige Behörde dies gewähren kann und nicht muss. Man hat also keinen Rechtsanspruch den man einklagen kann. Der Einzelfall entscheidet und die verschiedenen Umständen ob ein Einstiegsgeld in Frage kommt. Ob das Einstiegsgeld Bewilligt wird liegt in den Händen des Sachbearbeiters der zuständigen Behörde. Wenn der Zuschuss bewilligt wird folgt die nächste Ermessensentscheidung, dies betrifft die Bemessung und korrekte Höhe.

Wann habe ich ein Recht auf Einstiegsgeld und wann nicht?

Kein Einstiegsgeld bekommt man bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis dass nicht in § 16b SGB II erwähnt wird. Aufgrund der mangelnden Sozialversicherungspflichtigkeit gibt es keine Förderung mit einem Einstiegsgeld. Die Förderung mit einem Einstiegsgeld setzt voraus, dass man hauptberuflich der Beschäftigung nachgeht und der zeitliche Arbeitsaufwand mindestens 15 Stunden in der Woche beträgt.

Die Entlohnung sollte gesetztes konform und realistisch sein. Wenn man durch den Lohn gegen die guten Sitten verstößt ( §138 BGB) oder gegen sonstige Gesetze wird das Einstiegsgeld versagt. Nicht nur der erstmalige Schritt in die Selbstständigkeit wird gefördert, auch die Umwandlung von nebenberuflich in hauptberufliche Selbstständigkeit kann gefördert werden.

Antragsstellung auf Einstiegsgeld

Man muss der Behörde auch etliche Dinge vorlegen wie zum Beispiel den Finanzierungsbedarf für Gründungsvorhaben, die voraussichtlichen Ertrags- und Gewinnchancen sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Tätigkeit die man ausüben möchte. Auch die Konkurrenz bei solch einem Vorhaben spielt eine Rolle. Die Hilfsbedürftige Person muss auch die in der Person liegende Eigenschaft haben um die Kriterien zu erfüllen damit die Realisierung von dem Vorhaben erfolgreich umgesetzt werden kann.

Natürlich spielen auch Dinge wie Belastbarkeit und Erwerbsbiographie, Ernsthaftigkeit und Motivation und die Unterstützung in der Familie eine ausschlaggebende Rolle. Auch Berufserfahrungen und Ausbildung sowie Branchenkenntnisse sind von enormer Bedeutung. Wenn aber von Anfang an Zweifel in Sachen persönliche Eignung bestehen wird es wohl auch nicht zu der Gewährung von Einstiegsgeld kommen. Für das Einstiegsgeld muss man einen Antrag stellen, dazu muss man noch Nachweise beilegen die erforderlich sind beziehungsweise die die Behörde haben möchte.

Für die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit muss man schlüssige, aussagekräftige Unterlagen einreichen. Der Leistungsträger fordert oft einen gut strukturierten Businessplan indem Fakten und ausführliche Angaben enthalten sind. Auch der Kapital- und Finanzierungsbedarf muss vorgelegt werden. Auch eine Rentabilitätsprognose wird von den meisten Behörden erwartet.

Wie hoch fällt die Unterstützung aus?

Die Höhe des Einstiegsgeldes richtet sich nach der Einstiegsgeld-Verordnung die zu dem § 16b SGB II erlassen worden ist. Das Gesetz sieht zwei verschiedene Bemessungsmöglichkeiten, zum einen die Pauschalierung des Einstiegsgeldes und die einzelfallbezogene Bemessung. Welche von diesen Bemessungsmöglichkeiten angewendet wird entscheidet der Sachbearbeiter. Wenn er sich für die Einzelfallbezogene Bemessung entscheidet wird zu der monatlichen Regelleistung ein gewisses Einstiegsgeld gewährt.

Dieser Betrag wird durch die Regelsatzleistung berechnet, durch Ergänzungsbeträge kann dieser erhöht werden. Der Grundbetrag darf höchstens die Hälfte der Regelleistung sein. Die Ergänzungsbeträge können durch die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe von der Bedarfsgemeinschaft erhöht werden. Bei einer Arbeitslosigkeit von mindestens 2 Jahren bekommt man eine Ergänzung von dem Grundbetrag, sowie wenn Hemmnisse für die Eingliederung vorhanden sind.

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Bezugsdauer

Die Bezugsdauer von dem Einstiegsgeld beläuft sich auf 24 Monaten. Es ist meistens der Fall, dass die Förderung alle 6 Monate bewilligt wird, um die Voraussetzungen der Person erneut zu überprüfen. Wenn sich die Vorzeichen geändert haben, kann der Sachbearbeiter neue erforderliche Dokumente von der Person anfordern. Als Zweckbestimmte Einnahme wird das Einstiegsgeld nicht steuerlich berücksichtigt und nicht als Einkommen bewertet.

Man muss das Einstiegsgeld also nicht versteuern. Wenn die Existenzgründung misslingt, endet auch der Anspruch auf Einstiegsgeld. Die hilfebedürftige Person fällt wieder in das Raster von Arbeitslosengeld 2. Der Sachbearbeiter der Behörde versucht dann, die Person auf eine andere Art in die Arbeit zurückzubringen. Für das Einstiegsgeld muss man bestimmte Voraussetzungen mitbringen. Der Jobcenter prüft dies präzise.

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