Lastenzuschuss beantragen: Was Hauseigentümer beachten sollten

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Fast jedem ist es bekannt, dass ein Mieter Wohngeld beantragen kann. Ein Zuschuss zu den Kosten darf allerdings auch dann beantragt werden, wenn die Immobilie nicht gemietet wird, sondern Eigentum ist. Für die Beantragung eines sogenannten Lastenzuschusses ist es zwingend vonnöten, dass die Immobile selbst benutzt wird und nicht an andere weiter vermietet wird. In diesem Beitrag erhalten Sie nützliche Informationen rund um das Thema, damit Sie anschließend ein richtiger Experte in Sachen Lastenzuschuss sind.

Lastenzuschuss beantragen: Grundlegende Informationen

Der Lastenzuschuss dient dazu, die wirtschaftliche Sicherung aufrechtzuerhalten und somit in weiterer Folge ein familiengerechtes Wohnen zu unterstützen. Aufgrund dessen wird der Lastenzuschuss dann gewährt, wenn die Wohnkosten der eigenen Immobilie höher sind als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers.

Welche Belastungen können bezuschusst werden?

Die folgenden Kosten können in Form eines Lastenzuschusses gemindert werden:

  • Verwaltungskosten
  • bestimmte Heizkosten
  • Versicherungsbeiträge für die eigene Immobilie
  • Grundsteuer
  • Grundbesitzabgaben
  • Bewirtschaftungskosten
  • Kreditrückzahlungen und Zinsen, wenn sie durch die Verbesserung, den Erwerb oder den Bau der Immobilie entstanden sind

Wer hat Anspruch auf einen Lastenzuschuss?

All jene, welche eine Eigentumswohnung, ein Eigenheim, eine Kleinsiedlung oder eine Stifts- oder Genossenschaftswohnung besitzen, können einen Lastenzuschuss beantragen. Weiters können Sie einen Lastenzuschuss beantragen, wenn Sie ein Mehrfamilienhaus mit mehr als drei Wohnungen besitzen. Von diesen drei Wohnungen muss mindestens eine selbst bewohnt werden. Außerdem haben Menschen mit Wohnungsrechten, Dauerwohnrechten und Nießbrauchsrechten einen Anspruch auf einen Lastenzuschuss.

Letztlich haben auch Personen, welche eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle besitzen, einen Anspruch auf diese Transferleistung. Allerdings gilt zu beachten, dass dies nur dann der Fall ist, wenn eine landwirtschaftliche Vollerwerbsstelle vorhanden ist, bei welcher eine Trennung des Wirtschaftsteils und des Wohnraums vorliegt. Es muss ein Wohngeldlastennachweis für den Wohnraum vorgelegt werden.

Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Es gilt zu beachten, dass all jene, welche zwar in ihrer eigenen Immobilie wohnen, allerdings dort auch Geschäftsräume unterhalten, keinen Anspruch auf einen Lastenzuschuss haben. In diesem Fall steht den Personen lediglich das Wohngeld in Form eines Mietzuschusses zu. Des Weiteren wird die Antragsstellung des Objekts nicht durch andere Faktoren beeinflusst.

Welche Personen werden von einem Antrag ausgeschlossen?

Es gibt bestimmte Personengruppen, welche keinen Anspruch auf einen Lastenzuschuss haben. Dies sind Bezieher von Arbeitslosengeld II, Bezieher von Sozialgeld, Bezieher der Grundsicherung, Bezieher von Transferleistungen und Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.

Welche Höchstgrenzen gibt es bei dem Lastenzuschuss?

Die Höchstgrenze des Lastenzuschusses ist von der Anzahl der darin lebenden Personen sowie der örtlichen Mietenstufe abhängig. Jede Stadt wird, abhängig von den durchschnittlichen Lebenskosten, in eine Mietenstufe zugeordnet. Umso höher die Mietenstufe ist, desto weiter oben liegt auch die Höchstgrenze des Zuschusses.

Wie errechnet sich der Zuschuss?

Da es eine Höchstgrenze für den Lastenzuschuss gibt, bleiben komplizierte Berechnungen meist aus. Dennoch kann immer wieder ein Fall eintreten, in dem die Ermittlung des Einkommens eine wesentliche Rolle spielt. Der Wohngeldstelle muss das durchschnittliche Monatseinkommen mitgeteilt werden. Hierbei ist es irrelevant, ob das Einkommen aus einem Job oder aus Zinseinkünften stammt. Da das durchschnittliche Monatseinkommen gefragt ist, werden Sondergelder wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld den Monaten anteilig zugerechnet. Steuern und Sozialabgaben werden pauschal abgezogen.

Die Wohngeldstelle berücksichtigt Fahrtkosten und Werbungskosten. Allerdings ist auch zu beachten, dass Unterhaltszahlungen und Härten wie zum Beispiel eine Schwerbehinderung oder eine Pflegebedürftigkeit eines Haushaltsmitgliedes das Einkommen mindern. Nachdem das Monatseinkommen bereinigt wurde und die Belastungen berücksichtigt wurden, kann der Lastenzuschuss einfach aus einer Tabelle abgelesen werden. Grundsätzlich gilt zu beachten, dass der Lastenzuschuss für zwölf Monate bewilligt wird und anschließend erneut beantragt werden muss.

Was muss bei der Beantragung eines Lastenzuschusses beachtet werden?

Der Antrag muss direkt bei der Wohngeldstelle abgegeben werden. Die Leistungen werden in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Anschließend muss ein neuer Antrag gestellt werden. Die Höhe des Lastenzuschusses ist von der monatlichen Belastung, dem Haushaltseinkommen sowie der Anzahl der in der Immobilie lebenden Personen abhängig. Eigentümer von Immobilien können in Situationen geraten, in denen sie aufgrund von Einkommenseinbußen auf finanzielle Hilfe angewiesen sind.

In so einer Situation kann der Lastenzuschuss beantragt werden. Es muss vor der Beantragung immer darauf geachtet werden, ob bereits Transferleistungen bezogen werden, welche die Wohnkosten inkludieren. In so einem Fall wird der Antrag auf einen Lastenzuschuss nämlich abgelehnt werden.

Ab wann hat man keinen Anspruch?

Der Anspruch auf einen Lastenzuschuss erlischt logischerweise dann, wenn das Gesamteinkommen eine bestimmte Grenze überschreitet. Es werden die Bruttoeinkünfte während des Bewilligungszeitraumes herbeigezogen. Wie bereits erwähnt, werden bestimmte Ausgaben, wie zum Beispiel Werbungskosten, berücksichtigt.

Welche Änderungen traten im Jahre 2009 ein?

Der Bundesrat hat im Juli 2008 die Entscheidung getroffen, dass das Wohngeld ab dem Jahre 2009 erhöht wird. Des Weiteren berechnet sich das Wohngeld seit dato nicht mehr nach der Kaltmiete. Der Wohngeldberechtigte erhält seit dem Jahr 2009 einen pauschalen Heizkostenzuschuss von 0,50 Euro pro Quadratmeter. Allerdings übernimmt der Staat nicht die gesamten Kosten, sondern lediglich einen bestimmten Anteil.

 

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