Die größten SCHUFA-Mythen: Diese 10 Irrtümer halten sich hartnäckig

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Zu kaum einem anderen Thema gibt es so viele Mythen und Irrtümer wie bei der SCHUFA. Noch immer halten sich Gerüchte hartnäckig, dass die Schutzgemeinschaft eigentlich eine Behörde ist oder gegen Verbraucher arbeitet. So viel sei gesagt: Daran ist nichts wahr! Zeit, um mit den zehn hartnäckigsten Gerüchten aufzuräumen, damit kein womöglich interessanter Kredit aufgrund der SCHUFA-Skepsis verloren geht.

1. Die SCHUFA ist eine staatliche Einrichtung

Ein Mythos, der aus Unwissenheit weitverbreitet ist: Die SCHUFA ist kein Unternehmen, sondern eine staatliche Behörde. Der Blick auf das Impressum der Website und die Gründungsgeschichte der SCHUFA zeigt: Das stimmt nicht. Das Unternehmen ist privatwirtschaftlich geführt und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Gegründet wurde die SCHUFA bereits 1927, wobei 2000 die Wandlung in eine Aktiengesellschaft stattfand. Um gleich einem anderen Irrglauben Nährboden zu entziehen: Unternehmensanteile der SCHUFA können nicht an einem Börsenplatz gehandelt werden. Vielmehr stammen die Anteilseigner als Unternehmungen aus Handel und Finanzbranche.

2. Kein Zahlungsverzug, keine Infos bei der SCHUFA über mich

Wer beispielsweise seine Fremdsprachenkenntnisse für Berufs- oder Privatleben aufbessern und dafür ein Darlehen aufnehmen möchte, muss nicht zwangsläufig bei der SCHUFA in Erscheinung treten – so ein gängiges Vorurteil. Wurde das Darlehen zurückgezahlt, dürfte die Schutzgemeinschaft gar keine Informationen über den Darlehensnehmer haben – so die einfache Erklärung vieler Verbraucher. Die Denkweise: Solange ich keine Zahlungen versäume, gibt es auch keine Information bzw. Eintragungen bei der SCHUFA. Stimmt nicht, wie der Blick auf die Praxis zeigt. Bei der Schutzgemeinschaft sind unzählige personenbezogene Daten von Verbrauchern gespeichert. Mehr als 90 % sind nach Aussage der SCHUFA selbst ausschließlich positiv. Natürlich werden auch Informationen zu negativem Zahlungsverhalten hinterlegt.

Wann speichert die SCHUFA meine Daten wirklich?

Grundsätzlich gilt: Werden Daten an die Schutzgemeinschaft übermittelt, müssen Nutzer zustimmen. Ohne geht es nicht. Wer beispielsweise eine Darlehensanfrage bei der Bank stellt, stimmt der Übermittlung der Daten an die SCHUFA zu, da sonst die Anfrage nicht bearbeitet wird. Kredite vergleichen ohne SCHUFA-Abfrage – auch das geht in der Praxis tatsächlich. Viele Vergleichsportale für Kredite und Co. bieten die Chance für Verbraucher, sich zunächst risiko- und kostenlos und ohne Übermittlung der Daten an die SCHUFA zu informieren. Erfolgt mit Zustimmung der Verbraucher ein Datentransfer an das Unternehmen aus Wiesbaden, werden dafür verschiedene Infos hinterlegt. Es geht beispielsweise um die angefragte Darlehenssumme oder, im Abschluss der Verträge, um die genaue Laufzeit, monatliche Rate und das gesamte Darlehensvolumen.

Dabei ist es zunächst unerheblich, ob die Zahlungen tatsächlich fristgerecht geleistet wurden oder nicht. Natürlich findet sich auch negatives Zahlungsverhalten in der SCHUFA wieder. Allerdings wird nicht jeder Zahlungsverzug sofort hinterlegt. Dafür müssen Verbraucher mindestens eine offene Forderung, der sie nicht widersprachen, haben. Bevor die Eintragung in die SCHUFA geschieht, erhalten Verbraucher ein Ankündigungsschreiben ihres Vertragspartners mit den SCHUFA-Eintragungs-Konsequenzen. Damit bleibt noch ausreichend Zeit, um auf die Forderung zu reagieren und die Zahlung zu leisten, um die SCHUFA-Eintragung zu vermeiden.

Hinweis: Viele Verbraucher denken noch immer, dass die Einträge in der SCHUFA ein Leben lang bleiben. Auch das ist ein SCHUFA-Irrtum, der nicht stimmt. Auch negative Informationen werden, wenn die Zahlungen beglichen worden, nach drei Jahren automatisch gelöscht. Dies geschieht stets zum 1. Januar des Folgejahres.

Um kaum ein anderes Unternehmen ranken sich so viele Mythen wie um die SCHUFA. Die meisten sind völlig unbegründet, denn die Schutzgemeinschaft arbeitet transparent und serviceorientiert | pixabay.com

3. Die SCHUFA lehnt meinen Kreditantrag ab

Ein Mythos, der fast immer mit der SCHUFA in Verbindung gebracht wird: Sie lehnt meine Darlehenszusage ab. Auch das stimmt nicht, der Blick auf die AGB der Schutzgemeinschaft zeigt. Nicht die SCHUFA lehnt die Darlehen ab, sondern einzig und allein das Kreditinstitut. Die SCHUFA liefert mit ihrer Datensammlung auf Anfrage der Kreditinstitute Auskunft über die mögliche Bonität der Antragsteller. Dennoch nehmen Banken intern durch weitere Beurteilungen eine Bonitätsanalyse vor. Die Informationen der Schutzgemeinschaft dienen ausschließlich als Ergänzung dazu. Wurde das Darlehen abgelehnt, ist es hilfreich, bei der Bank die genauen Gründe zu erfragen, um diese womöglich auszuräumen.

4. Die SCHUFA ist nicht vertrauenswürdig, denn der Score ist nicht öffentlich

Fast jeder hat schon einmal vom sogenannten SCHUFA-Score gehört. Um ihn ranken sich zahlreiche Mythen, denn nach Meinung vieler Verbraucher wird er ohne Transparenz und Nachvollziehbarkeit vergeben. Korrekt ist, dass der Score nicht öffentlich gemacht wird. Dennoch bedeutet dies nicht, dass das Scoreverfahren willkürlich abläuft. Auch die Schutzgemeinschaft muss sich an die Vorgaben der Aufsichtsbehörden Deutschland halten, die maximale Transparenz bei der Beurkundung erfordern. Aus datenschutzrechtlichen Gründen hingegen wird der Score nur auf die Nachfrage der Verbraucher mitgeteilt. Das genaue Scoreverfahren ist auf der Website nachlesbar.

Hinweis: Wer seinen Score erfahren möchte, kann sich einmal schriftlich pro Jahr eine Auskunft einholen. Gemäß dem Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“, bei dem auch die SCHUFA Mitglied ist, muss sich das Unternehmen an die Datenschutz-Grundverordnung halten und darf die kundenbezogenen Angaben nur an die Verbraucher selbst herausgeben.

5. Ich frage meine Daten ab und muss mit einem schlechteren Score rechnen

Eine regelmäßige Abfrage der gespeicherten Informationen der Schutzgemeinschaft ist empfehlenswert. Doch noch immer scheuen sich viele Verbraucher davor, da sie Nachteile befürchten. Der Mythos, dass die Auskunft bei der SCHUFA zur Verschlechterung der eigenen Score-Zahl führt, hält sich nach wie vor hartnäckig. Das stimmt jedoch nicht, wie die Schutzgemeinschaft auch in den AGB festhält.

6. Die Schutzgemeinschaft untersucht mein Verhalten auf sozialen Netzwerken und speichert auch diese Infos

Die Nutzung sozialer Netzwerke wird nicht nur privat, sondern auch beruflich immer beliebter. Mit Kunden, Interessenten, Kollegen oder Freunden in Kontakt treten – mit Facebook und Co. geht dies besonders rasch. Die SCHUFA als Datenkrake, die alle Aktivitäten auch auf sozialen Plattformen sammelt – ein Mythos, der sich hartnäckig hält, aber ganz und gar nicht stimmt. Die Schutzgemeinschaft sammelt keine Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher. Es werden lediglich Daten bei Verträgen, Anfragen oder anderen Belangen mit einem weiteren Vertragspartner gespeichert.

Wer jedoch beispielsweise auf einer sozialen Plattform ein Darlehensangebot findet, darüber auf die Website des Anbieters klickt und im finalen Schritt ein Darlehen abschließt, stimmt erst dann der Speicherung der Daten über den Darlehensgeber zu. Mit den Aktivitäten auf den sozialen Netzwerken hat dies aber nichts zu tun.

7. Die SCHUFA kennt nicht nur meiner Verträge, sondern auch mein Vermögen

Noch immer stehen viele Verbraucher argwöhnisch den vermeintlich gespeicherten Informationen gegenüber. Der Irrglaube, dass das Unternehmen auch Informationen zum Einkommen und Vermögen besitzt, hält sich nach wie vor hartnäckig. Zunächst gilt: Durch die in Deutschland geltende Datenschutz-Grundverordnung müssen Verbraucher über die Speicherung sämtlicher Daten informiert werden bzw. ihre ausdrückliche Zustimmung dazu geben.

Bekannt sind bei der SCHUFA tatsächlich Informationen wie Name, Anschrift, Geburtsdatum oder der persönliche Basisscore. Ebenso werden durch Vertragsunternehmen Informationen wie Bankkonto, Leasingverträge, Kreditkarten, Ratenzahlungsgeschäfte und Co. übermittelt. Auch wenn sich Verbraucher nicht vertragsgemäß vrhalten (beispielsweise mit Zahlungen in Rückstand geraten) werden diese Informationen der SCHUFA übermittelt. Keine Speicherung gibt es hingegen zu Einkommensverhältnissen oder Vermögen, dem Familienstand, der Nationalität, religiösen Mitgliedschaften oder Marketingdaten (u. a. wie und wo Verbraucher eingekauft haben).

Auch die SCHUFA darf nicht in einem rechtsfreien Raum agieren. Verbraucher müssen der Datenübermittlung an die Schutzgemeinschaft zustimmen und die SCHUFA muss die Daten DSGVO-konform speichern | pixabay.com

8. Falsche Angaben bei der SCHUFA lassen sich nicht mehr ändern

Die SCHUFA speichert Millionen Datensätze, meist ohne Fehler. Dennoch kann es passieren, dass Angaben falsch hinterlegt oder etwaige zu löschende Informationen noch nicht entfernt wurden. Solange die Daten beispielsweise aus bestehenden Verträgen Relevanz haben, werden diese Informationen nicht entfernt. Negative Eintragungen bleiben ebenso bestehen, bis zum Ablauf von der dreijährigen Frist. Dennoch können sich Verbraucher bei fehlerhaften Informationen an die SCHUFA wenden und um Berichtigung bitten. Dafür benötigen sie keinen Rechtsbeistand, sondern legen das Anliegen schriftlich dar. Ist der Einwand berechtigt, übernimmt die Schutzgemeinschaft die Änderung der Daten nach der Prüfung unverzüglich.

9. Die SCHUFA berechnet meinen Score auf Basis des Wohnortes

Meine Wohngegend hat einen entscheidenden Einfluss auf meinen Score bzw. meine Bonität. Auch dieser Mythos hält sich noch immer hartnäckig. Die Einschätzung der SCHUFA durch den Score wird auf Basis der persönlichen gespeicherten Daten vorgenommen. Dazu gehören beispielsweise Anzahl bestehender Verträge, etwaiger Zahlungsverzug usw. Die Einstufung in eine gute oder weniger gute Wohngegend entfällt damit. Stattdessen wird die Bonität ausschließlich auf Basis der hinterlegten Daten ermittelt. Damit haben es Verbraucher selbst in der Hand, wie gut oder weniger gut ihre SCHUFA-Bewertung ausfällt.

10. Online hilft mir niemand bei der SCHUFA

Die Schutzgemeinschaft ist ein Mysterium, das sich gar nicht kontaktieren lässt. Viele Verbraucher erliegen dem Irrtum, dass die SCHUFA nach außen keine Kontaktmöglichkeiten bereitstellt und sich wie eine staatliche Behörde im Hochsicherheitstrakt Wiesbaden versteckt. Auch das stimmt nicht, wie der Blick auf die Website bestätigt. Die Schutzgemeinschaft stellt für Interessenten sogar eine eigene Hotline zur Verfügung. Sie ist von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 19:00 Uhr (außer an bundesweiten Feiertagen) besetzt. Wer möchte, kann die SCHUFA-Experten telefonisch zu den relevanten Themen befragen oder sich sogar in die Hilfethemen einloggen. Manchmal kommt es, aufgrund des hohen Anruferaufkommens, zu längeren Wartezeiten. Auch hier zeigt sich die Schutzgemeinschaft Transparenz und informiert die Kunden bereits vorab auf der Website.

Tipp: Um längere Wartezeiten am Telefon zu vermeiden, gibt es auf der Website das Rückfrageformular. Hier können Verbraucher ihr Anliegen formulieren und sich beispielsweise über gespeicherte Daten informieren. Ein Experte beantwortet die Fragen meist innerhalb von ein bis zwei Werktagen (auch hier gilt: Bei einem hohen Anfrageaufkommen kann es trotz höchster Serviceorientierung länger dauern).

 

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