Unterhaltszahlung: Kindergeld steuerlich kein Einkommen

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Unterhaltszahlungen an sogenannte unterhaltsberechtigte Personen können sich bei dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich steuermindernd auswirken. Bedingung für die steuerliche Anerkennung von Unterhaltsleistungen ist, dass die Leistungen von dem Steuerpflichtigen an eine oder mehrere gesetzlich berechtigte unterhaltsberechtigte Person/en geleistet worden ist.

Zu diesem Personenkreis können beispielsweise die Eltern, ältere Kinder und auch der getrennt lebende Ehegatte oder Elternteile in einer eheähnlichen Gemeinschaft, gehören. Im Umkehrschluss ist derjenige, der Unterhaltszahlungen leistet zwangsläufig auch als Unterhaltspflichtiger hierzu gesetzlich verpflichtet. Diese Regelung hat ihre gesetzliche Grundlage wiederum im Bundesgesetzbuch (BGB).

Eingangsvoraussetzungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit

In unserem Beispiel lebt ein unverheiratetes Paar mit ihrem gemeinsamen Kind in eheähnlicher, häuslicher Gemeinschaft. Leistet der „wirtschaftlich stärkere“ Elternteil dem anderen Elternteil gesetzlich zustehenden Unterhalt, können diese Unterhaltszahlungen sich grundsätzlich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. In der Praxis wird demjenigen Elternteil Unterhalt zukommen,der sich um die Kinderbetreuung kümmert und kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen hat. Damit sind die Eingangsvoraussetzungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen grundsätzlich erfüllt.

Bemessung der Unterhaltsleistung

Im Steuerjahr 2017 können Unterhaltsleistungen bis zu 8.820 Euro zuzüglich der Basiskrankenkassenbeiträge als Höchstbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Bei der Bemessung der steuerlich abzugsfähigen Unterhaltszahlungen hat die Finanzverwaltung das erhaltene Kindergeld beim Unterhaltsempfänger bisher offensichtlich als dessen Einkommen anteilig zugrunde gelegt. Das hatte dann zur Folge, dass die um diesen Betrag gekürzte Unterhaltszahlung zu einer geminderten Steuererstattung beim unterhaltspflichtigen Elternteil geführt hat.

Urteil Finanzgericht Münster

Gegen das in dieser Form durchgeführte Bemessungsverfahren durch die Finanzverwaltung (Finanzamt) bei der Ermittlung des steuerlich berücksichtigungsfähigen Unterhalts, hat ein Steuerpflichtiger beim Finanzgericht Münster geklagt. Das FG schlug sich auf die Seite des Klägers und urteilte, dass das Kindergeld in diesem Zusammenhang nicht als Einkommen anzusehen ist (FG Münster AZ: 14 K 2825/16 E).

Als Begründung führte das FG aus, dass das Kindergeld nicht den Unterhaltshöchstbetrag mindert, weil durch das Kindergeld das Existenzminimum des Kindes gesichert werden soll. Somit zählt der Anteil des Kindergeldes nicht zum anrechenbaren Einkommen des jeweiligen Unterhaltsempfängers.

Steuerbescheid prüfen

Eltern in vergleichbarer Situation sollten nach Erhalt des Steuerbescheides prüfen, ob die Finanzverwaltung bei der Bemessung des steuerlich abzugsfähigen Unterhaltsbetrages den anteiligen Kindergeldanteil herausgekürzt hat. Sollte dies der Fall sein, sollte der Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzamt Einspruch gegen den ergangenen Steuerbescheid einlegen. In der Begründung des Einspruchs könnte ein Hinweis auf das ergangene Urteil des FG Münster hilfreich sein.

Zumutbare Belastung beachten

Ob und in welcher Höhe außergewöhnliche Belastungen steuermindernd anerkannt werden, richtet sich nach dem Einkommen des Antragstellers. Grundsätzlich hat zunächst jeder in diesem Zusammenhang eine zumutbare Belastung selbst zu tragen. Der zumutbare Eigenanteil wird in drei Stufen ermittelt:

  • Stufe 1 für Einkommen bis 15.340 Euro
  • Stufe 2 für Einkommen von 15.341 bis 51.130 Euro
  • Stufe 3 für Einkommen über 51.130 Euro

Je nach Familienstand und Anzahl der Kinder sind ein bis sieben Prozent als Eigenanteil davon selber zu tragen. Im Internet gibt es zahlreiche bedienerfreundliche Rechner (z. B. Steuerrechner, Rechner zumutbare Belastung), die nach individueller Eingabe genaue Ergebnisse präsentieren.

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