Privatverkauf: Wie sieht es mit Garantie und Gewährleistung aus?

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Im heutigen Geschäftsalltag liest man es in Schlagworten nur all zu oft: “Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen“. Aber wie ist das nun genau bei Privatverkäufen ? Unsicherheit und Verwirrung beherrschen das Bild. Dieser Artikel dient dazu, ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen und Verbaucher zu informieren.

Privatverkauf: Garantie und Gewährleistung – Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung/ Mängelhaftung

Da der Privatkauf ein gegenseitiger Vertrag nach § 433 BGB auf der Grundlage zweier übereinstimmender Willenserklärungen ist, gelten die Vorschriften über Kaufverträge. Danach ist der Gläubiger, also der Käufer berechtigt, von dem Schuldner oder Verkäufer als Leistung die Übergabe und die Übereignung der Kaufsache zu verlangen. Anders herum kann der Verkäufer gegenüber dem Käufer die Abnahme der Kaufsache und die Zahlung des Kaufpreises verlangen. Umgangssprachlich heißt das, ein Kaufvertrag kann beispielsweise auch bei Onlinegeschäften, Zeitungsannoncen oder im Kaufhaus mit den angegebenen klagbaren Pflichten zustande kommen.

Allgemein gesprochen gilt für diese Pflicht, dass die Kaufsache, bzw. das verkaufte Recht frei von Sach- und Rechtsmängeln sein müssen.

Wann stehen Ansprüche wegen Mängeln an der Kaufsache, wann aus einer Garantie zu?

Die gesetzlichen Ansprüche des Käufers bei Mängeln an der Kaufsache sind in § 437 BGB aufgeführt. Notwendig sind Sach- oder Rechtsmangel nach §§ 434 f. BGB:

Mängelbehaftete Kaufsache

Sachmängel liegen vor, wenn entweder:

  • a) die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist,
  • b) die Kaufsache sich nicht zur vorausgesetzten Verwendung eignet, bzw. subsidiär
  • c) sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet
  • d) eine unsachgemäße Montage durch den Verkäufer erfolgt ist,
  • e) die Montageanleitung des Verkäufers falsch ist,
  • f) eine andere oder
  • g) eine Zuviel-/Zuweniglieferung erfolgt ist.

Rechtsmängel liegen vor, wenn:

  • a) Dritte noch Rechte am Kaufgegenstand haben,
  • b) nicht alle dieser Drittrechte ersichtlich im Kaufvertrag aufgenommen wurden, bzw.
  • c) im Grundbuch noch einschränkende Rechte eingetragen sind. Das gilt damit natürlich auch für den Privatverkauf, der ebenfalls ein Kaufvertrag ist. Damit stehen dem Käufer die in § 437 BGB benannten Gewährleistungsrechte zu, wenn das verkaufte Gut zur Zeit des Gefahr- oder Risikoüberganges auf den Käufer mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftet war. (§§ 446 f. BGB)

Mängelrechte

Aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung als Anspruch auf Ausbesserung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, kann erst danach auf die Rechte des Rücktritts, der Minderung, des verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruches oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zugegriffen werden.

Abgrenzung zur Garantie

n Abgrenzung zur Gewährleistung als dem Institut der Sach- und Rechtsmängelhaftung jedes Verkäufers, ist die Garantie nach § 443 BGB die freiwillige, inhaltlich beliebig ausgestaltbare Verkäufererklärung, dass die Kaufsache eine Beschaffenheit hat oder für den Garantiezeitraum fehlerfrei ist (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie). Der Anspruch folgt aus der freiwillig abgegebenen Garantieerklärung, die gegebenenfalls schon aus einer Werbeaussage mit einer entsprechenden Rechtsbindung folgen kann. Die Gewährleistungsrechte bleiben daneben natürlich erhalten.

Die vertragliche Beschränkung der gesetzlichen Mängelansprüche

Die gesetzliche Mängelhaftung ist bis auf den Schadensersatzanspruch verschuldensunabhängig, also unabhängig von einer Kenntnis. Der Wortlaut des § 437 BGB (“soweit nicht ein anderes bestimmt ist“) zeigt zudem, dass eine Beschränkung der Mängelansprüche möglich ist. Wirksamkeit und Ausmaß der Haftungsbeschränkung sind nach dem geltenden System abhängig davon, ob die Vertragsparteien Verbraucher oder Unternehmer sind, die Kaufsache neu ist, bzw. die Haftungsbeschränkung mit Hilfe von AGB oder aufgrund einer Individualvereinbarung erfolgt.

Beim Verbrauchsgüterkauf nach den §§ 474 ff. BGB verkauft ein Unternehmer nach den §§ 474, 14 BGB an einen Verbraucher nach § 13 BGB eine bewegliche Sache. Nach § 475 Abs.1 BGB ist die Beschränkung der Mängelhaftung in diesem Fall ausgeschlossen und ist nach § 475 Abs.2 BGB nur eine Halbierung der zweijährigen Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen möglich. Bei Kaufverträgen auf Gleichordnungsebene, bei dem ein Unternehmer an einen Unternehmer oder ein Verbraucher an einen Verbraucher verkauft, kommt es darauf an, ob der Haftungsausschluss individualvertraglich erfolgt oder mit Hilfe von AGB.

Bis auf die Einschränkungen des § 444 BGB ist im ersteren Fall ein vollständiger Haftungsausschluss wirksam möglich, also nur nicht im Falle der vom Privatverkäufer abgegebenen Beschaffenheitsgarantie oder wenn er einen Mangel bewusst, also arglistig verschwiegen hat. Im anderen Fall des Haftungsausschlusses durch AGB ist ein formularmäßiger, also vollständiger Haftungsausschluss unwirksam. Denn dieser verstößt gegen § 309 Nr. 7a & b BGB, weil sich der Verkäufer bei Mängeln an der Kaufsache mit AGB von der Haftung für Personenschäden und für grobes Verschulden nicht befreien kann.

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