Mietnebenkosten – Verjährung der Nachforderung nach Abrechnungsfrist

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Die Nebenkostenabrechnung wird jedes Jahr von dem Vermieter für die Mieter erstellt. Die meisten Mieter tragen diese Schuld sofort ab, weil Sie keinen Ärger mit dem Vermieter wünschen. Andere Mieter lassen sich Zeit mit der Zahlung. Dies ist manchmal gar nicht so verkehrt, denn wer auf seiner Abrechnung formelle Fehler findet, kann einen Widerspruch einlegen.

Das Gleiche gilt für Versäumnisse von Fristen. Der Vermieter muss zum Beispiel die Mietnebenkostenabrechnung nach spätestens einem Jahr zum Ende der Abrechnungsperiode übergeben. Nur wenn der Vermieter die Abrechnung verspätet an seine Mieter ausgibt und an dieser Verspätung nicht die Schuld trägt kann er trotzdem die Nebenkosten von seinen Mietern verlangen. Der Mieter selbst hat aber auch Pflichten. Sollte ihm etwas auffallen, was nicht richtig sein kann, muss der Widerspruch ebenso nach Erhalt innerhalb von 12 Monaten bei dem Vermieter vorliegen.

Die Verjährung der Mietnebenkosten

In der Regel kann der Mieter sicher sein, dass der Vermieter auf die Verjährung ein Auge hat und rechtzeitig reagiert. Es soll nicht im Sinne von Mietern und Vermietern sein, eine Verjährung herbeizuführen. Der Vermieter reagiert dementsprechend mit Mahnungen und mit Mahngebühren. Nur wenn ein Vermieter sehr genügsam ist und drei Jahre keinerlei Mahnungen versendet, verjährt diese. Obwohl hier gleich angeführt werden muss, dass der Anspruch nicht nach drei Jahren vollkommen erloschen ist.

Der Mieter kann aber von seinem Leistungsverweigerungsrecht gebrauch machen und dementsprechend die Zahlung verweigern. Die sogenannte Verjährungsfrist beginnt am Jahresanfang des folgenden Jahres. Wer die Abrechnung im September 2018 erhalten würde, für den beginnt die Verjährungsfrist am 1 Januar des Jahres 2019.

Gibt es eine Rückforderung nach der Verjährung?

Der Vermieter würde vor keinem Gericht Recht bekommen. Gesetzlich ist es so, dass die Nebenkostenabrechnung nicht mehr getragen werden muss. Das Gegenteil ist der Fall, es gibt dem Mieter sogar das Recht die Zahlung als Bereicherung des Vermieters darzulegen. Eine Bereicherung, die absolut ungerechtfertigt wäre. Der Mieter könnte sogar die verjährte Zahlung zurückfordern. Allerdings könnte der Vermieter die Verjährungsfrist auch hemmen oder die Frist neu beginnen lassen.

Der § 203 BGB sieht vor, dass bei bestimmten Gründen die Hemmung möglich wäre. Dies betrifft zum Beispiel die Verhandlungen zwischen Mieter und Vermieter, wenn der Mieter einen Widerspruch eingelegt hat. Wenn der Vermieter die Hemmung für sich nutzt wird die Zeit der Verjährungsfrist einfach unterbrochen. Die Unterbrechung gilt dann so lange, bis die Verhandlungen von Mieter und Vermieter abgeschlossen sind.

Was den Neubeginn der Verjährungsfrist betrifft, besagt § 212 BGB, dass der Neubeginn dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Vermieter als Gläubiger die Vollstreckungsverhandlung vor Gericht beantragt.

Bevor Mieter und Vermieter sich streiten, kann der Anwalt helfen

Die Verjährung der Mietnebenkosten ist natürlich ein heikles Thema. Wenn ein Mieter diese für sich nutzen möchte, hat er kein gutes Verhältnis mehr mit seinem Vermieter. Dies sollte den Parteien klar sein. Daher ist die Verjährung auch nicht das, was man für sich beanspruchen sollte, sondern nur ein Fakt, den man kennen muss. Sollte es Probleme mit der Mietnebenkosten Abrechnung geben, sollten Mieter erst einmal selbst mit dem Vermieter sprechen. Bleibt die Sachlage weiterhin unklar, kann ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Dieser steht für die Ansprüche des Mieters ein und kann schnell ersehen ob die Abrechnung fehlerhaft ist. In diesem Fall wird der Anwalt selbstverständlich seinen Klienten beraten, was zu tun ist. Es gibt sehr viele Abrechnungen von Vermietern oder auch Hausverwaltungen, die nicht korrekt sind. Laien wissen dies nur selten, sollten von daher einen Fachmann auf die Nebenkostenabrechnung werfen lassen.

Vor allem dann, wenn der Vermieter eine sehr hohe Summe einfordert. Sollten Mieter die Zahlung der Mietnebenkosten verweigern, sollte sich natürlich der Vermieter ebenfalls den anwaltlichen Beistand zunutze machen.

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