Hartz IV und ein Nebengewerbe – Was Gründer beachten sollten

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Auch Bezieher von Alg II können eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ein Gewerbe gründen. Ebenso kann eine bereits bestehende nebenberufliche Selbstständigkeit fortgeführt werden. Anders als bei hauptberuflicher Selbstständigkeit im Hartz-IV-Bezug findet im Nebenerwerb keine umfangreiche Prüfung der voraussichtlichen Tragfähigkeit statt. Somit stellt die selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb eine gute Möglichkeit dar, sich zum Regelsatz etwas hinzu zu verdienen. Dennoch gibt es einiges zu beachten.

Hartz IV und Nebengewerbe – Das Vorgehen

Wer eine nebenberufliche Selbstständigkeit aufnehmen möchte, muss sein Vorhaben dem Jobcenter mitteilen. Dort erhält er ein Formular „EKS“, in dem voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben sowie weitere Informationen einzutragen sind. Manche Jobcenter verlangen zusätzlich das Ausfüllen eines Fragebogens zur selbstständigen Tätigkeit. Wie bei allen Mitteilungen ans Jobcenter ist zu beachten, dass die Unterlagen nachweislich versandt oder abgegeben werden.

Parallel zur Bekanntmachung beim Amt wird das Gewerbe bzw. die freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet. Dort unterscheidet man nicht nach Neben- oder Hauptberuflichkeit des Vorhabens, doch unterhalb eines bestimmten Gewinns kann die Tätigkeit als Kleinunternehmen angemeldet werden. Dadurch entfällt die Ausweisung der Mehrwertsteuer in Rechnungen und die Buchhaltung wird vereinfacht.

Gibt es Zuschüsse vom Jobcenter?

Der Gründungszuschuss wird lediglich bei einer hauptberuflichen Existenzgründung gewährt und selbst dann ist er eine Kann-Leistung. Dabei wird die voraussichtliche Tragfähigkeit des Unternehmens intensiv geprüft und zumeist muss ein Business-Plan vorgelegt werden. Teilweise wird auch die Teilnahme an „Existenzgründungs-Seminaren“ erwartet. All das entfällt bei nebenberuflicher Gründung.

Im Gegenzug müssen nebenberuflich Selbstständige der Vermittlung in den Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung stehen und sind zur üblichen Mitwirkung verpflichtet, etwa zum Verfassen einer vereinbarten Zahl von Bewerbungen.

Die Gewinnberechnung

Wie bei anderen Tätigkeiten während es Hartz-IV-Bezugs gilt ein Freibetrag von 100 Euro. Einnahmen zwischen 101 und 1.000 Euro werden zu 80 Prozent auf die Leistungen angerechnet. Von diesen Einkünften können demnach 20 Prozent behalten werden. Oberhalb von 1.000 Euro sind es nur noch 10 Prozent. Da die Höhe der Einnahmen vorab lediglich geschätzt ist, werden die Hartz-IV-Leistungen unter Vorbehalt ausbezahlt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von üblicherweise sechs Monaten werden die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben miteinander verrechnet.

Dazu muss eine abschließende „EKS“ erstellt werden. Zudem sind Kontoauszüge und Ausgaben-Quittungen zur Einsicht vorzulegen. Daten von Geschäftspartnern und Auftraggebern können (und sollten) im Sinne des Datenschutzes unkenntlich gemacht werden. Ergibt sich aus der Abrechnung eine Überzahlung durch das Jobcenter, so ist eine Rückzahlung fällig.

Vorsicht bei der Gewinnschätzung

Die Schätzung des voraussichtlichen Gewinns im Formular „EKS“ beruht auf der Differenz der erhofften Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben. Allerdings wird vom Jobcenter nicht jede Ausgabe als solche anerkannt. Das kann dazu führen, dass der voraussichtliche Gewinn nach Ansicht der Amtsperson höher liegt als geplant. Sollte er dadurch den Freibetrag übersteigen, so wird er sogar vorab verrechnet und kommt (vorerst) nicht zur Auszahlung.

Da nebenberuflich Selbstständige der Vermittlung ohnehin nach wie vor zur Verfügung stehen müssen, sollten die Einnahmen mit Bedacht geschätzt werden, um nicht in eine vorübergehende Unterzahlung zu geraten. Sollten sich die Umsätze während des Bewilligungszeitraums deutlich erhöhen, so ist das dem Jobcenter mitzuteilen. Auch bei allmählich steigenden Gewinnen werden die Bezüge selbstverständlich angepasst.

Wer trägt die Sozialversicherung?

Eine nebenberufliche Selbstständigkeit hat keine Auswirkung auf die Sozialversicherung. Sie wird weiterhin vom Jobcenter getragen.

Kann eine nebenberufliche Selbstständigkeit in eine hauptberufliche umgewandelt werden?

Bei einem positiven Verlauf bietet sich das sogar an. Der Vorteil eines nebenberuflichen Starts liegt darin, dass umfangreiche Prüfungen des Vorhabens entfallen. Somit entsteht auch nicht der Druck seitens des Amts, die Gewinnerwartungen schon nach kurzer Zeit zu erhöhen, um die Ernsthaftigkeit der Tätigkeit zu belegen. Die damit einhergehende vorauseilende Kürzung der Bezüge kann den Erfolg einer hauptberuflichen Selbstständigkeit negativ beeinflussen. Bei einem nebenberuflichen Start hingegen entsteht dieser Druck nicht, was sich positiv auf den Verlauf des Unternehmens auswirken kann.

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