Steuerklasse 5 und die Abzüge – Was bleibt übrig vom Brutto?

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Den Mitarbeitern deutscher Unternehmen wird in der Regel von den Steuerbehörden eine Steuerklasse nach verschiedenen Kategorien zugeordnet. Die „Lohnsteuerklasse“ ist wichtig für die Bestimmung der Höhe der vom Gehalt abgezogenen Quellensteuer sowie für die Bestimmung des Wertes einer Reihe von Sozialleistungen, auf die der Steuerpflichtige Anspruch hat.

Eine Steuerklasse kann einem Mitarbeiter von den Behörden aufgrund des Familienstandes und anderer Kriterien zugeordnet werden. In einigen Fällen kann ein Steuerzahler beantragen, in eine bestimmte Klasse eingeteilt zu werden. Automatisch wird man in der Steuerklasse 1 eingeordnet. Gilt für alleinstehende (unverheiratete) Personen; Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben; geschieden, verwitwet oder verheiratet sind, es sei denn, sie fallen unter die Steuerklasse II, III oder IV.

Lohnsteuerklassen für Ehepaare

In den meisten Fällen ist das Heiraten steuerlich relevant. Verheiratete Paare können eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben (sie können auch eine separate Erklärung abgeben und diese Option von Jahr zu Jahr ausüben). Wenn ein Ehepartner ein höheres Einkommen hat als der andere, ist es vorteilhaft, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Denn der Partner mit dem höheren Einkommen kann möglicherweise Steuergutschriften verwenden, die der andere Partner nicht nutzen kann, da sein Einkommen nicht hoch genug ist.

Sie können die volle Wirkung dieses Mechanismus genießen, auch wenn Sie im Steuerjahr nur für einen Tag verheiratet sind. Die Steuerklassen für Ehepaare sind:

  • Steuerklasse 3: Ideal für ein Einkommenspaar und Paare mit zwei signifikant unterschiedlichen Einkommensniveaus. Der Partner in der Steuerklasse 3 kann die volle Steuergutschrift beider Partner in Anspruch nehmen. Wenn ein Partner die Steuerklasse 3 wählt, erhält der andere Partner automatisch die Steuerklasse 5.

Die Steuerklasse 5 wird vom Partner ohne oder mit niedrigem Einkommen verwendet, da es keine Steuergutschriften gibt. Somit sind innerhalb dieser Steuerklasse auch weniger Abzüge möglich.
Insgesamt dürfen innerhalb der Steuerklasse 5 nur drei Abzüge angewendet werden, um die jährliche Steuerlast zu senken und die damit zu zahlende Lohnsteuer zu reduzieren.

Steuerklasse 5 und die Abzüge

Bei den Steuerklasse 1 bis 4 gibt es einen jährlichen Grundfreibetrag. Auf diesen Betrag fallen keine Steuern an und man kann das generierte Einkommen ohne Abgaben beibehalten. Bei der Steuerklasse 5 gibt es diesen Freibetrag nicht. In anderen Steuerklassen kann ebenfalls ein Kinderfreibetrag genutzt werden. Auch dieser kann ich Steuerklasse 5 nicht geltend gemacht werden.

Die Grenze für die zu zahlende Lohnsteuer liegt aktuell bei 1272,99 Euro für ein Jahr. Dementsprechend klein ist der steuerliche Freibetrag. Weiterhin kann der Arbeitnehmerpauschalbetrag in Höhe von 1000 Euro pro Jahr gegengerechnet werden. Auch der Sonderausgabenpauschalbetrag in Höhe von 36 Euro geltend gemacht werden. Die Höhe der Vorsorgepauschale ist Gehaltsabhängig und kann somit nicht pauschal benannt werden. Dies gilt jedoch alles lediglich für Arbeitnehmer, die ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis haben.

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