Arbeitskleidung: Was darf der Arbeitgeber bestimmen?

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In vielen Berufen ist eine spezielle Berufsbekleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben – sei es nur, um damit eine bestimmte Signalwirkung zu erzeugen oder zum Schutz vor gefährlichen Materialien und Arbeitsgeräten. Aber nicht alles darf er einfach so vorschreiben – dieser Artikel klärt auf.

Wann darf mir der Arbeitgeber Berufsbekleidung vorschreiben?

In zwei Fällen müssen Arbeitnehmer das Tragen von Arbeitskleidung recht bedingungslos akzeptieren: Entweder, wenn sich die Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung – so wie robuste Sicherheits- und Arbeitskleidung – aus den Unfallverhütungsvorschriften ergibt oder wenn eine spezielle Dienstkleidung im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Letzteres muss nichts mit einer Prävention von Unfällen zu tun haben. Viele Unternehmen schreiben zum Beispiel Uniformen vor, damit etwa Kunden die Mitarbeiter des Unternehmens in den entsprechenden Räumlichkeiten jederzeit ausfindig machen können. Andere wiederum schreiben keine konkrete Kleidung, sondern eher einen Stil vor. So gibt es beispielsweise Bars und Restaurants, die von ihren Bediensteten erwarten, dass sie einheitlich in Schwarz-Weiß gekleidet sind.

Daraus ergibt sich ein Problem, denn: Ab wann muss man als Arbeitnehmer für seine Arbeitskleidung selbst aufkommen? Die Rechtslage hierfür ist eindeutig. Wenn es sich um Arbeitsschutzkleidung handelt, die gebraucht wird, um der tendenziell gefährlichen Arbeit nachzugehen, muss der Arbeitgeber vollumfänglich für die Kosten der Kleidung aufkommen und sie bereitstellen. Handelt es sich mehr um eine stilistische Weisung, wie im vorangegangenen Beispiel, dann können die Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern verlangen, dass diese die Arbeitskleidung privat besorgen.

Was darf mir der Arbeitgeber nicht vorschreiben?

Es gibt Fälle, in denen die Arbeitgeber zu weit gehen. In der Vergangenheit gab es immer wieder Berichte von Unternehmen, die ihren Mitarbeitern teils extrem detailreiche Vorschriften bezüglich ihrer Arbeitskleidung machten. Die Schweizer Bank UBS soll demnach ihren Mitarbeitern eine 44-seitige Broschüre vorgelegt haben, die jeden Aspekt der Kleidung regelte. Solche Vorschriften müssen nicht einfach akzeptiert werden. Im Zweifel entscheidet ein Arbeitsgericht, ob derartige Regelungen noch zweckmäßig sind oder eher einer Drangsalierung der Arbeitnehmer gleichkommen. Wer Zweifel daran hegt, ob die geltenden Vorschriften rechtmäßig sind, kann sich beispielsweise an eine Gewerkschaft wenden.

Nach dem Urteil des Gerichts im eben genannten Beispiel, darf der Arbeitgeber beispielsweise nicht über die Unterwäsche seiner Bediensteten entscheiden.

Im Allgemeinen ist es für Arbeitgeber nur zulässig, über die Arbeitskleidung der Mitarbeiter zu entscheiden, wenn es der Hygiene, dem Arbeitsschutz oder dem Image des Unternehmens zuträglich ist. Leider ist insbesondere der letzte Fall wohl eher Auslegungssache. Für Arbeitnehmer bleibt aber festzuhalten: Ganz ohne Grund darf der Arbeitgeber nie über die Kleidung entscheiden. Es muss berechtigte Gründe geben, etwa Schmuck zu verbieten oder schwarz-weiße Kleidung zu verlangen. Selbst, wenn der Grund „nur“ der einheitliche Auftritt, das sogenannte Corporate Design ist.

 

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