Monatlich oder vierteljährlich müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von Unternehmen abgegeben werden. Das Unternehmen muss bereits entstandene Umsatzsteuern an das Finanzamt melden und abführen. Bei einem Vorsteuerüberschuss bekommen sie diese Steuern erstattet.
Nach dem Verstreichen eines Kalenderjahres oder kürzerem Zeitraums werden bei der Umsatzsteuererklärung bereits geleistete Umsatzsteuervorauszahlungen gutgeschrieben. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das § 18 UStG.
Sinn und Zweck der Umsatzsteuervoranmeldung
Die Umsatzsteuer bezieht sich auf ein Jahr. Durch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Abgabe wird sichergestellt, dass der Staat ein geringeres Zahlungsausfallsrisiko hat und einen Zinsvorteil erlangt. Ein Unternehmen kann damit über das Jahr seine Umsatzsteuerlast gleichmäßig verteilen und so am Anfang des folgenden Jahres Zahlungsschwierigkeiten vermeiden. Zudem bieten Vorsteuer-Erstattungen den Unternehmen einen Zinsvorteil.
Zeitraum und die Fristverlängerung
Die Umsatzsteuervoranmeldung des Abgabezeitraums ist äquivalent zur Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Vom zuständigem Finanzamt wird die Abgabepflicht festgestellt. Der Unternehmer erhält eine Mitteilung, sollten sich die Fristen des Abgabezeitraums ändern. Das Kalendervierteljahr gilt allgemein als Voranmeldungszeitraum, indem der Unternehmer seine Ansprüche geltend machen kann.
Zur Befreiung einer Voranmeldungen und den Entrichtungen von Vorauszahlungen der Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast kommt es, wenn weniger als 1.000 € der Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast zum Zuge kommen. Bei einer Umsatzsteuervoranmeldung von mehr als 7.500,00 € im Folgejahr ist eine Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast monatlich zu erstellen.
Freiwillige monatliche Voranmeldungen kann ein Unternehmer leisten, wenn er mehr als 7.500 € Vorsteuerüberschuss aufweisen kann. Es ist zudem wichtig, die Voranmeldung vor dem 10. Tag des Monats vor Ablauf der Frist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. So ist bis spätestens am 10. Februar eines Jahres die Voranmeldung vom Januar einzureichen.
Fristverlängerung bei der Umsatzsteuervoranmeldung
Eine Dauerfristverlängerung des Antrags kann gewährt werden, um die Frist der Voranmeldung um einen Monat zu verlängern, sodass die Voranmeldung erst im Folgemonat eingereicht werden muss. Es bedarf keiner Begründung eines Antrages auf eine Fristverlängerung, welche in der Regel vom Finanzamt anstandslos bewilligt wird. Ist die Dauerfristverlängerung erst genehmigt, ist eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 1/11 bei monatlicher Anmeldepflicht der Summe zu zahlen.
Diese Sondervorauszahlungen richten sich nach voraussichtlichen Umsätzen im Gründungs- und Folgejahr, welche auf das Kalenderjahr hochgerechnet werden. So wird diese Sondervorauszahlung ebenfalls für eine Voranmeldung für den Dezember berechnet. Eine Dauerfristverlängerung für eine vierteljährliche Voranmeldung ist möglich, bei der keine Sondervorauszahlung nötig ist.
Die Umsatzsteuererstattung muss der Steuerpflichtige selbst errechnen, wenn er sie in seiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben will, um diese beim Finanzamt fristgerecht zu entrichten. Diese Umsatzsteuer ist eine selbst berechnende Steuer, die einer Anmeldesteuer laut § 150 Abs. 1 Satz 3 AO entspricht. In ihrem Wesen entspricht sie der Selbstveranlagungssteuer.
Bis ins Jahr 2004 wurden auf Papier mittels eines Meldebogens die Daten übermittelt. Die „Elektronische Steuererklärung“, im Fachjargon als „ELSTER“ bekannt, erlaubt es seit 2005 ist die Voranmeldung im Internet einzureichen. Das Programm ist gratis für verschiedene Computer-Betriebsyteme erhältlich.
Für die Finanzverwaltung gibt es neben ELSTER viele andere Programme für verschiedene Betriebssysteme, die mittels der ELSTER-Schnittstelle die Übertragung von Daten übernehmen. Die Grundlage für ELSTER war die „Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell benutzbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung“.
Berechnung der Steuer
Es gibt zwei Varianten für die Abgabe der Umsatzsteuer. So die „Ist-“ und „Sollversteuerung“. Die Umsatzsteuer wird bei der Sollversteuerung fällig, wenn die Anzahlung geleistet oder eine Leistung erbracht wurde. Sie ist niedergeschrieben im § 13 Abs. 1 Nr. 1a des UStG. Die Rechnungsstellung selbst ist dabei unwichtig. Die Istversteuerung wird bei der Unterschreitung bestimmter Umsatzgrenzen beantragt.
Sobald die gestellte Rechnung ausgeglichen wurde, wird die Umsatzsteuer abgeführt. Für den Unternehmer bringt dies einen weiteren Zinsvorteil. Sobald die Rechnung vorliegt und die Leistung vollbracht wurde, ist die Vorsteuer abzugsfähig. Als Ausnahme gilt, dass die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist, wenn die Zahlung bereits geleistet wurde und die Anzahlungsrechnung vorliegt.