Was bewirkt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

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Gläubiger mit einem vollstreckbaren Schuldtitel, beispielsweise einem Vollstreckungsbescheid oder einem vollstreckbaren Urteil, können ihre Ansprüche im Zivilrecht 30 Jahre lang befriedigen. Dazu leiten sie gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung ein, deren Maßnahmen sie selbst beantragen können oder sie lassen sich anwaltlich vertreten. Wann und in welcher Höhe der Gläubiger während dieser Zeit gegen den Schuldner vorgeht, ob er dabei ein- oder mehrspurig fährt, bleibt ihm überlassen.

Allerdings darf er durch die Vollstreckungsmaßnahmen keine vermeidbaren Kosten produzieren, denn diese trägt neben der Hauptforderung, sämtlichen Nebenforderungen und aufgelaufenen Zinsen der Schuldner, der sich gegen eine unangemessene Vollstreckung wehren kann. Es kommt also darauf an, zum richtigen Zeitpunkt eine möglichst erfolgreiche Art der Zwangsvollstreckung zu wählen. Eine der geläufigsten ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Die Vorteile

Gegenüber der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher in das Vermögen des Schuldners besitzt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entscheidende Vorteile, die sich der Gläubiger nicht entgehen lassen sollte. Heutzutage sind die Gerichtsvollzieher in den meisten Regionen so stark überlastet, dass von der Auftragserteilung bis zum ersten Vollstreckungsversuch bis zu einem Jahr vergehen kann. Der Schuldner ist dann häufig bereits verzogen, seine Vermögensverhältnisse haben sich verschlechtert oder der Schuldner hat es verstanden, seine Sachwerte zwischenzeitlich in Sicherheit zu bringen beziehungsweise diese anderen zu überschreiben. Darüber hinaus sind viele Gegenstände, die der Schuldner dem Gerichtsvollzieher beim Betreten seiner Wohnung vorweist, nicht pfändbar, da sie einem Pfändungsschutz unterliegen.

Dazu gehören diejenigen Sachen, die der Schuldner für eine bescheidene Lebensführung benötigt oder zum Ausüben seiner Erwerbstätigkeit braucht wie beispielsweise das Auto. Schneller und erfolgreicher gelangt der Gläubiger mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an sein Geld, erst recht im Zuge einer Vorpfändung. Denn der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Anspruch gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners erfolgt auch nicht. Selbst wenn der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, lohnt es sich, die Pfändung zu versuchen. Denn eventuell häuft der Schuldner ja doch Guthaben auf seinen Konten an oder er geht einer geregelten Arbeit nach.

Neben dem Vermögen auf den Konten lassen sich mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter anderem der Lohn des Schuldners oder seine Mieteinnahmen pfänden. Insbesondere die beiden erstgenannten Maßnahmen sind für Letzteren unangenehm, denn eine plötzliche Kontensperre kann genauso weitreichende Folgen haben wie das Wissen des Arbeitgebers um die Schulden des Arbeitnehmers. Möglicherweise versucht der Schuldner, seine Schulden schnellstmöglich selbst zu begleichen.

Pfändung in unbewegliches Vermögen möglich

Sofern der Schuldner Eigentümer eines Grundstücks ist, kann auch dieser Besitz gepfändet werden. Auch die Grundbuchvollstreckung erfolgt über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Allerdings sind dabei einige Faktoren zu beachten. Gepfändet wird nicht das Grundstück selbst, sondern das angebliche Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums an dem Grundstück. Bekannt sein müssen dem Gläubiger die Lage des Grundstücks, das dazugehörige Grundbuchamt, das Blatt, die laufende Nummer, Flur sowie Flurstück und das Datum der vom Notar erklärten Auflassung. Diese Daten erfährt der Gläubiger, indem er beim zuständigen Grundbuchamt einen Grundbuchauszug beantragt.

Häufig erkennt der Gläubiger an diesem Auszug, dass bereits andere Gläubiger vor ihm im Grundbuch eingetragen sind. Hierdurch sinken die Erfolgsaussichten.

Folgende Angaben enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Die aktuelle Kontoverbindung des Schuldners muss dem Gläubiger nicht bekannt sein, um eine Kontenpfändung zu beantragen. Er gibt als Drittschuldner lediglich die Bank an. Die Pfändung kann nämlich auf den Verdacht hin veranlasst werden. Sofern der Beschluss alle bei der Bank vorhandenen Konten einbezieht, wird nicht nur das Girokonto gesperrt, sondern auch eventuelle Sparguthaben, Kontokorrektkonten, Anderkonten, Treuhandkonten oder Kreditkonten. Ansprechpartner für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist übrigens das Amtsgericht, das gleichzeitig als Vollstreckungsgericht fungiert. Der zuständige Rechtspfleger erlässt nach sorgfältiger Prüfung des Antrags den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und damit das Verbot an den Drittschuldner, ab der Zustellung gegenüber dem Schuldner zu leisten.

pfändung

Andrii Yalanskyi/shutterstock.com

Wichtige Angaben auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind der Name sowie die Bankverbindung des Gläubigers, der Name des Schuldners, die Bezeichnung des Drittschuldners, die Höhe und Zusammensetzung der Gesamtforderung, der gepfändete Anspruch sowie der Ausspruch der Pfändung. Dem Schuldner wird mitgeteilt, dass er über die Forderung nicht mehr verfügen darf. Somit ist es dem Arbeitgeber untersagt, seinem Angestellten weiterhin Lohn auszuzahlen. Die Bank darf dem Schuldner kein Geld aushändigen. Als Drittschuldner in Anspruch genommene Mieter dürfen ihre Mietzahlungen nicht mehr an den Vermieter leisten.

Weitere Drittschuldner können beispielsweise Auftraggeber des Schuldners sein, die eine Leistung oder Ware erhalten haben, aber noch keine Gegenleistung an den Schuldner erbracht haben. Die aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss resultierenden Maßnahmen erledigen sich erst, wenn die Vollstreckung aufgehoben wird oder wenn die Pfändung vorübergehend ruht.

Warum es manchmal Sinn macht, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ruhen zu lassen

Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedeutet für den Schuldner häufig ein akutes Problem, da er aufgrund der gesperrten Konten seine laufenden Rechnungen nicht mehr begleichen kann oder da sein Arbeitsplatz gefährdet ist. Nicht selten will er von sich aus die Sache bereinigen. Meist ist es ihm jedoch nicht möglich, die Forderungssumme aus seinem Barvermögen zu begleichen. Selbst einstmals kleine Forderungen können durch die Summierung von Kosten und Zinsen zu erheblichen Beträgen aufgelaufen sein. Ein einsichtiger Schuldner bittet in diesen Fällen den Gläubiger um eine Ratenzahlung. Ob der Gläubiger auf diesen Vorschlag eingeht, bleibt ihm überlassen.

Bei der Abwägung sollte er die Vor- und Nachteile im Blick haben. Einerseits kann es sein, dass das Konto des Schuldners bereits durch wenige Zahlungseingänge so weit gedeckt ist, dass die drittschuldnerische Bank die Forderungssumme an den Gläubiger auszahlen kann. Andererseits obliegt es dem Schuldner in bestimmten Fällen, ein Pfändungsschutzkonto zu beantragen. Außerdem kann es passieren, dass der Schuldner aufgrund der Forderung vom Arbeitgeber gekündigt wird. Dann ist mit pfändbaren Zahlungseingängen in der nächsten Zeit nicht zu rechnen. Nicht zuletzt sollten auch humanitäre Beweggründe in die Entscheidung einfließen.

Wer möchte schon verantworten, dass der Familienvater seine Kinder nicht mehr versorgen kann? Insofern spricht einiges dafür, sich auf eine angemessene Ratenzahlung einzulassen. Hält sich der Schuldner nicht an die vereinbarten Raten, kann die Pfändung wieder aufleben. Es reicht dann aus, dem Drittschuldner mitzuteilen, dass das Ruhen des Verfahrens aufgehoben sein soll.

Was, wenn der Schuldner verstirbt?

Grundsätzlich können Schulden vererbt werden. Das ist der Fall, wenn die Nachlassempfänger das Erbe nicht ausschlagen. Sollte eine Pfändungsmaßnahme gegen den Schuldner bereits eingeleitet sein, darf diese weiter betrieben werden. Eine Umschreibung des Titels auf die Erben ist nicht notwendig. Vor der Beantragung eines neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss die Vollstreckungsklausel des Titels jedoch auf den Erblasser umgeschrieben werden. Nötigenfalls muss der Gläubiger beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen.

Fehler vermeiden bei der Beantragung

Erfolg versprechen nur diejenigen Pfändungsmaßnahmen gegen den Schuldner, die zeitnah ausgeführt werden können. Dazu ist es erforderlich, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fehlerfrei beantragt wird. Beispielsweise sollte die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts geprüft werden. Es handelt sich immer um das Amts- beziehungsweise Vollstreckungsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Neben der Hauptforderung müssen die Nebenforderungen sowie die bereits entstandenen Kosten eindeutig zuzuordnen und belegbar sein. Die Zinsen sind genau zu berechnen. Sollte der Schuldner oder der Gläubiger seinen Namen geändert haben, ist eine entsprechende Änderungsklausel im Titel erforderlich.

Beauftragt der Gläubiger einen Vertreter mit der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich. Bei der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werden Gerichtskosten fällig. Diese zahlt der Gläubiger bestenfalls im Zuge der Beantragung.

 

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