Abgeltungssteuer zurückholen: So gelingt es in wenigen Schritten

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Unter der Abgeltungssteuer ist im weitesten Sinne eine Quellensteuer zu verstehen, die bei der auszuzahlenden Stelle abgezogen wird. Im Gegensatz zur regulären Einkommenssteuer spielt der individuelle Steuersatz des Leistungsempfängers dabei keine Rolle. Die wohl bekannteste Form der Abgeltungssteuer stellt die sogenannte Kapitalertragssteuer dar. Hierbei handelt es sich um eine Steuer, die auf Einkünfte aus Kapitalanlagen (also Zinserträgen, Beteiligungen oder Dividenden) erhoben wird.

Eine weitere Form der Abgeltungssteuer stellen Einkünfte von ausländischen Künstlern oder Sportlern dar, die im Inland tätig sind. Vorrangig betrifft die Thematik der Abgeltungssteuer aber diejenigen, die mit ihren Geldanlagen Erträge oder Gewinne realisieren – denn diese sind zu versteuern. Im nun folgenden Artikel möchten wir Sie daher über Art und Umfang der Abgeltungssteuer aufklären und möchte zudem hilfreiche Tipps mit auf den Weg geben, wie Sie zu viel bezahlte Abgeltungssteuerbeträge jetzt ganz einfach zurückholen können.

Abgeltungssteuer zurückholen: Grundlegende Informationen

Grundsätzlich beläuft sich die Abgeltungssteuer auf 25 Prozent. Auf diese 25 Prozent wiederum fallen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an. Sollten Sie zudem kirchensteuerpflichtig sein, kommen noch einmal mindestens 8 Prozent (in Bayern und Baden-Württemberg) oder 9 Prozent (in allen übrigen Bundesländern) des Abgeltungssteuerbetrags hinzu. Folgende Konstellationen ergeben sich also daraus für Sie:

  • Abgeltungssteuer ohne Kirchensteuerpflicht entspricht 26,375 Prozent
  • Abgeltungssteuer mit Kirchensteuerpflicht in Bayern oder Baden-Württemberg entspricht 27,82 Prozent
  • Abgeltungssteuer mit Kirchensteuerpflicht in allen übrigen Bundesländern entspricht 27,99 Prozent

In diesen Fällen sind Sie überhaupt erst abgeltungssteuerpflichtig

Da die Abgeltungssteuer auf Erträge aus Kapitalanlagen erhoben wird, benötigen Sie dafür zunächst Kapitalerträge in Form von Zinsen, Dividenden oder Beteiligungen oder Gewinne aus Kapitalanlagen. Insofern Sie diese also besitzen, müssen diese mit der Abgeltungssteuer taxiert werden. Beachtung muss dabei allerdings noch dem sogenannten Sparerfreibetrag geschenkt werden. Hierbei handelt es sich um jenen Betrag, bis zu diesem Anleger ihre Kapitalerträge nicht versteuern müssen. Erst Erträge oberhalb der nun folgenden Grenzen sind abgeltungssteuerpflichtig. Die Freibeträge für Kapitalerträge gestalten sich demnach wie folgt:

  • für Alleinstehende beläuft sich der Sparerfreibetrag auf 801 Euro pro Jahr
  • für Verheiratete beläuft sich der Sparerfreibetrag auf 1.602 Euro pro Jahr
  • Verluste aus Kapitalanlagen können mit den Erträgen aus diesen verrechnet werden

Weiterhin sind Sie bereits ab dem ersten Euro abgeltungssteuerpflichtig, insofern Sie bei den entsprechenden Anlage-Instituten keinerlei Freistellungsaufträge einrichten. Worum es sich dabei handelt, möchten wir im nächsten Abschnitt gern näher thematisieren.

Wie Sie sich mithilfe von Freistellungsaufträgen zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen können

Durch einen Freistellungsauftrag bei einer Bank oder einem Broker können Sie vom automatisierten Steuerabzug bis zu den genannten Grenzen befreit werden. Dieser muss beim entsprechenden Kreditinstitut oder Broker allerdings noch vor dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Sobald der Freistellungsauftrag erteilt wurde, erhalten Sie zu viel gezahlte Steuern automatisch auf Ihr Konto zurückerstattet. Die Freigrenzen von 801 Euro, beziehungsweise 1.602 Euro können Sie überdies auf mehrere Banken oder Broker aufteilen – in Summe dürfen diese die geltenden Freigrenzen jedoch nicht überschreiten. Ein Freistellungsauftrag gilt zudem für alle im In- sowie im Ausland erzielten Kapitalerträge.

Sobald Sie Ihren Freistellungsauftrag eingerichtet haben, gilt dieser entweder unbefristet oder genau so lang, bis Sie einen entsprechenden Widerruf oder eine Änderung einreichen.

Füllen Sie in Ihrer Steuererklärung die Anlage KAP aus

Sollten Sie Ihren Sparerfreibetrag bei einem Kreditinstitut oder einem Broker nicht vollständig ausgeschöpft haben, können Sie die Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung für die Rückführung zu viel gezahlter Abgeltungssteuern nutzen. Weiterhin können Sie diesen Teil Ihrer Steuererklärung auch dann nutzen, wenn Sie zwar unterhalb Ihrer Freigrenzen geblieben sind, aber dennoch Abgeltungssteuern an das Finanzamt entrichten mussten. Liegt Ihr persönlicher Einkommenssteuersatz unter 25 Prozent, beziehungsweise liegen Ihre jährlichen Einkünfte unterhalb der Freigrenzen von 9.408 Euro für Alleinstehende, beziehungsweise 18.816 Euro für Verheiratete, so können Sie die Anlage KAP ebenfalls für diese Zwecke nutzen.

Darüber hinaus können Sie die Anlage KAP auch dazu nutzen, um potenzielle Verluste aus Kapitalanlagen geltend zu machen, die mit den Erträgen aus Ihren Kapitalanlagen verrechnet werden. Zu guter Letzt kann die Sie über die Anlage KAP auch Kirchensteuerbeträge, die Sie auf Ihre Kapitalerträge entrichtet haben, zurückholen, insofern Sie nicht kirchensteuerpflichtig sind. Wir möchten Ihnen im Folgenden noch einmal alle Möglichkeiten auflisten, mit denen Sie zu viel entrichtete Abgeltungssteuern zurückholen können:

  • Einrichtung von Freistellungsaufträgen bei Banken oder Brokern
  • Nutzung der Anlage KAP bei zu viel entrichteter Abgeltungssteuer trotz eingerichteter Freistellungsaufträgen
  • Nutzung Anlage KAP bei persönlichem Einkommenssteuersatz unter 25 Prozent, jährlichen Einkünften unterhalb der geltenden Freigrenzen, beziehungsweise unrechtmäßig gezahlter Kirchensteuer
  • Nutzung der Anlage KAP für die Geltendmachung von Verlusten aus Kapitalerträgen

Was Sie sonst noch zum Thema wissen sollten

In jedem Fall lohnt sich die Hilfe eines professionellen Steuerberaters. Da das Thema Abgeltungssteuer zurückholen hochkomplex ist und von Fall zu Fall ganz individuell betrachtet werden muss, spielen hier eine ganze Reihe von Faktoren mit rein, durch die eine Minderung der tatsächlichen Steuerlast begünstig werden kann. Mithilfe eines Freistellungsauftrags sowie der Nutzung der Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung kann zumindest schon einmal problemlos ein Großteil der zu viel entrichteten Abgeltungssteuern zurückgeholt werden.

 

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