Das Arbeitszeugnis dient als Nachweis über eine ausgeführte Tätigkeit und wird in erster Linie für Bewerbungen um einen neuen Job benötigt. Welche rechtlichen Ansprüche Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Arbeitszeugnis haben und welche Unterschiede es dabei gibt, das fassen wir in diesem Artikel zusammen.
Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis
Da das Arbeitszeugnis im Bewerbungsverfahren unverzichtbar ist, haben Arbeitnehmer einen gesetzlich geregelten Anspruch auf die Ausstellung eines solchen Zeugnisses. Dieser besteht übrigens nicht nur beim Ausscheiden aus einem Unternehmen, sondern gilt auch während einer Tätigkeit, wenn hierzu ein berechtigtes Interesse besteht. In diesem Fall spricht man jedoch von einem Zwischenzeugnis, da das Beschäftigungsverhältnis noch nicht beendet ist. Benötigt ein Arbeitnehmer ein solches Arbeitszeugnis, kann er dieses beim Arbeitgeber anfordern. In der Regel gibt es eine vertragliche Frist, welche regelt, wie lange nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen ein Arbeitszeugnis angefordert und ausgestellt sein muss. Die übliche Frist beträgt vier Wochen bis drei Monate.
Unterschiedliche Formen von Arbeitszeugnissen
Da Arbeitszeugnisse in unterschiedlicher Form erstellt werden können, müssen Arbeitnehmer hier genau hinsehen. Ein einfaches Zeugnis ist wertfrei und gibt lediglich Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung. Solche einfachen Arbeitszeugnisse eignen sich nicht für Bewerbungen, da sie einem potenziellen Arbeitgeber keinerlei Auskunft über die Qualität der geleisteten Arbeit liefern. Sie dienen lediglich als Nachweis über eine Beschäftigung. Deutlich umfangreicher ist hingegen das qualifizierte Arbeitszeugnis, welches berufsfördernd wertend ist. Es enthält zusätzlich zu den oben bereits aufgeführten Inhalten auch eine wertende Beschreibung der Arbeitsqualität eines Angestellten und ist daher die klassische Form für Bewerbungen.
Nach Ende eines Arbeitsverhältnisses haben Angestellte Anspruch auf die Ausstellung eines solchen qualifizierten Arbeitszeugnisses. Neben dem Umfang kann außerdem der Anlass der Zeugnisanfertigung unterschieden werden. Dabei grenzt man das Praktikumszeugnis vom Ausbildungszeugnis und Dienstzeugnis ab. Eine weitere Sonderform ist das Managerzeugnis, in welchem explizit auch auf Führungsaufgaben eines Angestellten eingegangen wird.
Unzufrieden mit dem Arbeitszeugnis: Was jetzt?
Hat man nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen sein Arbeitszeugnis erhalten und ist mit diesem unzufrieden, haben Arbeitnehmer unterschiedliche Möglichkeiten. Handelt es sich um grobe Fehler wie etwa das Weglassen wichtiger Informationen oder um fehlerhafte Angaben, besteht ein Rechtsanspruch auf Korrektur. Ist man hingegen mit einzelnen Formulierungen unzufrieden, sollte man das Gespräch mit dem ehemaligen Arbeitgeber suchen und um Anpassung bitten. Dabei sollte der Arbeitnehmer klar benennen, um welche Formulierungen oder Inhalte es ihm bei seinem Anpassungswunsch geht.
Nicht zulässig sind übrigens Angaben zu Krankentagen, einer Mitgliedschaft im Betriebsrat oder persönliche Aspekte, welche sich nicht auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit beziehen. Versteckte Codes sind rechtlich ebenfalls nicht zulässig, allerdings für Laien meistens nicht zu erkennen. In solchen Fällen kann es ratsam sein, sich Hilfe bei einem Fachanwalt zu holen und das Arbeitszeugnis mit dessen Unterstützung anzufechten.