Praxiseinrichtung für Ärzte und Therapeuten – Steuerliche Aspekte

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Bevor ein Arzt seine Praxis betreibt, muss er tüchtig investieren. Möblierung, Stühle und TV im Wartebereich oder spezielle Untersuchungs- und Therapietechnik und vieles mehr muss geplant und gekauft werden. Steuerlich dürfen Teil- oder Komplettbeträge im Laufe der Zeit geltend gemacht werden.

Abschreibung von Einrichtungsgegenständen

Als Wirtschaftsgüter in einer Praxis von Ärzten und Therapeuten gelten Anschaffungen mit einem Wert über 410 Euro. Dazu gehören Büromöbel, technische Geräte und alle Ausstattungen, die für eine vernünftige Praxisführung wichtig sind. Der Kaufpreis darf nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden. Vielmehr nimmt das Finanzamt einen teilweisen Werterhalt über mehrere Jahre an.

Allerdings ist ein Wertverlust durch die Benutzung anzunehmen. Eben dieser angenommene Verlust darf jährlich steuerlich nach AfA (Abschreibung für Abnutzung) geltend gemacht werden. Für diese Gegenstände gibt das Finanzamt feste Abschreibungszeiten vor:

  • Drei Jahre für Scanner, Drucker und Laptop
  • Fünf Jahre für nötige Software im Praxisbetrieb
  • Sechs Jahre für Faxgeräte
  • Sieben Jahre für Kopierer, Radio und TV
  • Acht Jahre für Telefon und Aktenvernichter
  • Zehn Jahre für Desinfektionstechnik
  • 13 Jahre für Mikroskope und Büromöbel

Die Abschreibung darf üblicherweise einmal jährlich vorgenommen werden. Ausnahmen sind das Anschaffungsjahr und das letzte Nutzungsjahr. Hier muss monatlich abgeschrieben werden, damit keine Verfälschung des Wertverlustes eintritt.

Abschreibungsmöglichkeiten schon bei der Planung der Einrichtung kalkulieren

Besser als ein Umbau ist die Komplettplanung der Praxiseinrichtung nach modernen Behandlungsanforderungen. Dabei wird der Raumschnitt möglichst patienten- und arztfreundlich für die Aufstellung der Komponenten genutzt. Vorhandene Möbel können bestenfalls mit in den Plan neuer Anschaffungen integriert werden. Was steuerlich vorteilhaft ist, wissen bei solcher Planung Experten.

Möbelhersteller oder Innenarchitekten sind mit neuesten Steuervorschriften zur Praxiseinrichtung vertraut. Zum Beispiel diese Firma hat Erfahrung mit der Praxisplanung und unterstützt ihre Kunden auch durch Beratung. Befindet sich die Arztpraxis im eigenen Wohnhaus, muss für die Abschreibung anders vorgegangen werden als bei angemieteten, externen Räumen.

Dennoch lässt sich hier ebenfalls über die Nutzungsjahre das Inventar absetzen. Übrigens geht das Finanzamt nicht nur von einem jährlichen Wertverlust aus. Erstattet als Betriebsausgabe werden auch die Kosten für Monatsgebühren (zum Beispiel für Telefon und Internet), für die Wartung technischer Geräte und unvermeidliche Reparaturen.

Geringfügige Wirtschaftsgüter in der Praxis steuerlich absetzen

Als geringfügiges Wirtschaftsgut beschreibt das Finanzamt Einrichtungsgegenstände für einen Neuwert unter 410 Euro. Grundsätzlich darf hier der Kaufpreis komplett im Erwerbsjahr geltend gemacht werden. Bei mehreren solchen Anschaffungen darf der Praxisinhaber jedoch entscheiden, ob er nicht doch nach AfA jährliche Teilbeträge absetzt.

Das kann beispielsweise finanziell günstig sein, wenn TV-Geräte im Wartezimmer angeschafft wurden und über mehrere Jahre betrieben werden. In einem Anlageverzeichnis werden alle Wirtschaftsgüter der Praxis ab 150 Euro Kaufpreis aufgeführt. So lässt sich mit Neuwert und Restwert pro Jahr genau jede Betriebsausgabe aus dem Praxisvermögen nachweisen.

Fazit

Die Praxiseinrichtung stellt für den Arzt oder Therapeuten eine erhebliche Investition dar. Als Entlastung bietet das Steuerrecht verschiedene Möglichkeiten der Abschreibung an. Für mehrere Jahre lassen sich dadurch die Anschaffungskosten mit den erzielten Gewinnen gegenrechnen.

 

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