Hinterbliebenenrente – Finanzielle Absicherung für Angehörige

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Eine finanzielle Absicherung ist für viele Menschen das Fundament ihrer Existenz. Wenn ein geliebter Mensch innerhalb der eigenen Familie stirbt, wie der Ehepartner, steht so mancher vor den Abgründen der Existenz. In einigen Fällen haben Angehörige Anspruch auf die Witwen- und Waisenrente. Wann wird sie wem wie lange ausgezahlt?

Ermittlung der Ansprüche

Um herauszufinden, ob jemand Ansprüche auf die Witwenrente hat, muss zunächst ermittelt werden, welche der beiden Regelungen in Kraft tritt. Wer vor dem Jahre 2002 geheiratet hat und wenn einer der Partner vor dem 02.01.1962 geboren wurde, hat Anspruch auf die Witwenrente. Das gleiche gilt, wenn der Partner vor dem 01.01.2002 gestorben ist.

Alle anderen Hinterbliebenen erhalten weniger Rente und auch nur dann, wenn die Ehe mindestens für ein Jahr bestanden hat. Ausnahme ist der in der Zeit der Ehe eingetretene Unfalltod. Es spielt beim Beziehen der Hinterbliebenenrente keine Rolle, ob das Ehepaar zusammengelebt hat oder nicht. Auch eine sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft wird voll anerkannt. Wenn man bis zum Tod des Partners verheiratet war, kann generell eine Rente beantragt werden.

Anspruch auf Rente des Verstorbenen

Ist der Ehepartner verstorben, so hat der Hinterbliebene ein Anrecht für drei Monate auf dessen Rente. Sie muss von der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe ausgezahlt werden. Selbst wenn das Einkommen des Hinterbliebenen den Freibetrag von 819,19 Euro in den alten und 783,82 Euro in den neuen Bundesländern überschreitet. Allerdings zahlt die gesetzliche Rentenversicherung die Rente nicht automatisch an den Partner aus, sondern erst, nachdem dieser einen Antrag darauf gestellt hat.

Wer dringend auf diese Rentenzahlung angewiesen ist, um zum Beispiel die Miete davon tragen zu können, kann einen Vorschuss darauf beantragen. Dieser wird bei der Deutschen Post mit einer Änderungsanzeige und einer Kopie der Sterbeurkunde beantragt. Er beträgt maximal drei volle Monatsrenten des verstorbenen Ehepartners.

Die kleine und die große Witwenrente

Wenn der Hinterbliebene nicht älter als 47 Jahre ist, noch arbeiten gehen kann und keine Kinder im Haushalt leben, erhält er die kleine Witwenrente. Diese beträgt maximal 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Sie ist auf zwei Jahre begrenzt nach dem neuen Recht, nach altem Recht besteht sie ein Leben lang. Wenn der verstorbenen Ehepartner allerdings noch nicht älter als 65 Jahre alt war, wird die Hinterbliebenenrente je Alter bei Eintreten des Todes um bis zu 10,8 Prozent gemindert.

Wer beim Tod seines Partners älter als 47 Jahre ist, nicht mehr voll arbeiten gehen kann und ein Kind erzieht, das noch nicht 18 Jahre ist, erhält die große Witwenrente. Die Höhe der großen Witwenrente liegt bei 55 Prozent der Rente des Verstorbenen beim neuen Recht. Das alte Recht sieht eine Auszahlung in Höhe von 60 Prozent der Rente vor.

Sind Waisen abgesichert?

Waisen haben ebenfalls Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene Elternteil mit in der Wohnung gelebt oder ihn finanziell unterstützt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind leiblich oder adoptiert, ein Stiefkind oder Pflegekind/ Enkel war. Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Die Auszahlung kann sich bis zum 27. Lebensjahr verlängern, wenn sich das Kind in beruflicher oder schulischer Ausbildung befindet.

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