Ein Aufhebungsvertrag stellt eine im Gegensatz zu einer Kündigung beidseitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dar. Sofern Sie nicht selbst einen Aufhebungsvertrag anstreben, um rechtzeitig bei der neuen Arbeitsstelle antreten zu können, gibt es durchaus einige Dinge, die Sie vor dem Aufhebungsvertrag beachten sollten. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitgeber Ihnen den Aufhebungsvertrag schmackhaft machen möchte oder sogar Druck auf Sie ausübt.
Rechnet sich der Aufhebungsvertrag für mich?
Meistens ist es der Arbeitgeber, der von dem Aufhebungsvertrag profitiert. Sie selbst verlieren alle sozialen Rechte rund um den Kündigungsschutz, Anrechnung Ihrer noch verfügbaren Urlaubstage sowie mögliche Abfindungen. Natürlich wird der Arbeitgeber Ihnen etwas für Ihre Einwilligung in den Aufhebungsvertrag bieten. Meistens sind es Abfindungen und die Inaussichtstellung eines guten Arbeitszeugnisses.
Eine Gegenüberstellung der Entschädigungen bei einer ordentlichen Kündigung und der Gegenleistungen, die der Arbeitgeber Ihnen für den Abschluss des Aufhebungsvertrages anbietet, hilft Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie dem Angebot zustimmen, weiterverhandeln möchten oder es grundsätzlich ablehnen.
Lassen Sie sich nicht drängen
Natürlich können Sie diese Frage in der Regel nicht von einer Minute auf die andere klären. Wenn der Arbeitgeber Sie mit dem fertigen Vertrag in der Hand zur Unterschrift überreden will, scheuen Sie sich nicht, freundlich, aber bestimmt die Unterschrift zu verweigern und verschaffen Sie sich Bedenkzeit, bis Sie sich selbst ein klares Bild von der neuen Situation gemacht haben.
Sollten Sie selbst nicht in der Lage dazu sein, zu einer Entscheidung zu kommen, dann haben Sie natürlich die Möglichkeit, sich rechtlich von den Profis im Arbeitsrecht beraten zu lassen. Die werden Sie dann über den Wert des konkreten Aufhebungsvertrages aufklären.
Möchte ich weiter bei dem Unternehmen arbeiten?
Seien Sie sich dessen bewusst, dass der Arbeitgeber Ihnen nicht einfach so kündigen darf, sofern kein grobes Fehlverhalten wie Diebstahl oder schwere Körperverletzung vorliegt. Zunächst muss er dafür arbeitsrechtlich betriebsbedingte Erfordernisse geltend machen und den Betriebsrat anhören, welcher der Kündigung zustimmen muss. Zudem hat er bei betriebsbedingten Kündigungen eine soziale Auswahl der Arbeitnehmer vorzunehmen, sodass die betriebsbedingte Kündigung die Arbeitnehmer treffen muss, die durch die Kündigung am wenigsten gefährdet sind, in eine soziale Notlage hineinzurutschen.
Sind Sie selbst z. B. eine alleinerziehende Mutter, die drei Kinder zu ernähren hat, haben Sie beste Aussichten, selbst gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorzugehen und die Stelle zu behalten. Möchten Sie das, dann sollten Sie den Aufhebungsvertrag schlichtweg verweigern.
Vorsicht vor einer Sperre bei der Arbeitsagentur
Aufgrund der unterstellten Freiwilligkeit bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages erlischen Ihre Rechte bei der Agentur für Arbeit auf Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur kann eine Sperre bis zu drei Monaten verhängen, weil Sie selbst nach Ansicht der Arbeitsagentur für Ihre Arbeitslosigkeit verantwortlich seien. Eine dreimonatige Sperre kann sich kaum ein Arbeitnehmer leisten, weswegen Sie dies unbedingt bei der Prüfung des Angebots Ihres Arbeitgebers mitberücksichtigen sollten.
Eine Sperre können Sie allerdings umgehen, wenn Sie der Arbeitsagentur beweisen können, dass Sie mit dem Aufhebungsvertrag einer Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorgekommen sind. Eine formlose kurze Bestätigung des Arbeitgebers reicht dafür in der Regel aus.