Steuererklärung für Rentner – Das gilt es zu beachten!

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Rentner sind, genauso wie Arbeitnehmer, zu der Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn sie mit den Einkünften des jeweiligen Veranlagungsjahres über dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. Im Jahr 2017 als Veranlagungsjahr liegt dieser Grundfreibetrag für Alleinstehende bei 8.820 Euro, bei Ehepaaren sowie eingetragenen Lebenspartnern liegt er bei 17.640 Euro (also das Doppelte).

Wie hoch liegt der Prozentsatz des Einkommens von Rentnern, der zu versteuern ist?

Derzeit sind noch nicht die gesamten Rentenbezüge einkommenssteuerpflichtig. Wer seit 2005 oder früher Rente bezieht, muss 50 Prozent seiner Einkünfte versteuern. Seit dem Jahr 2005 steigt der Anteil für die neu hinzugekommenen Rentner jedes Jahr. Im Veranlagungsjahr 2017 liegt er bei 74 Prozent. Das bedeutet für die Rentner, die 2017 in Rente gegangen sind, dass sie 74 Prozent ihrer Renteneinkünfte versteuern müssen.

Der Anteil, welcher nicht versteuert wird, bezeichnet man als Rentenfreibetrag. Dieser richtet sich nach dem Prozentsatz, der bei Renteneintritt gültig war und bleibt somit auch in den darauffolgenden Jahren unverändert. Neben der Einkommenssteuer werden auch der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer, wenn der Rentner einer Kirche angehört, fällig.

Rentner, welche mindestens 64 Jahre alt sind, können einen Altersentlastungsbetrag beanspruchen. Dieser hängt vom jeweiligen Geburtsjahr ab. Der Altersentlastungsbetrag kann jedoch höchstens 1.900 Euro pro Jahr ausmachen.

Welche Einkünfte werden besteuert?

Dazu gehört dann zuerst die gesetzliche Rente. Zu den Einkünften gehören auch Einnahmen aus vermieteten Objekten oder aus einer Betriebsrente. Genauso werden Kapitalerträge aus Zinsanlagen oder Einkünfte auf einem Nebenjob in Anrechnung gebracht. Auch Bezüge von einer privaten Rente gehören mit dazu.

Was ist an Kosten steuerlich absetzbar?

Auch Rentner, können wir andere Steuerzahler auch, außergewöhnliche Belastungen absetzen und geltend machen. Zu solchen außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielsweise angefallene und selbst bezahlte Krankheitskosten, Zuzahlungen zu Medikamenten oder Behandlungen. Vom Finanzamt wird von diesen Kosten ein Betrag in Form einer zumutbaren Belastung abgezogen. Die Höhedieses Betrages ist individuell und richtet sich nach der Einkommenshöhe und dem jeweiligen Familienstand.

Ebenso können auch Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherungen, Haftpflicht- oder Unfallversicherung sowie Schulgeld und Spenden geltend gemacht werden. Auch die Zahlung von Unterhalt an einen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten zählt dazu. Für den Bereich der Sonderausgaben gilt hier ein Pauschbetrag von 36 Euro für eine alleinstehende Person und für Ehepartner 72 Euro. Dieser Betrag wird vom Finanzamt automatisch vom Jahreseinkommen abgezogen, wenn die Steuererklärung eingereicht wird.

Werbungskosten können auch geltend gemacht werden. Dazu zählen u.a. Rechtsberatungskosten, Gewerkschaftsbeiträge oder Kosten für Steuerberatung. Das Finanzamt zieht hier automatisch 102 Euro Werbungskostenpauschale ab. Wenn höhere Kosten angefallen sind, müssen diese durch Quittungen belegt werden.

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