Patent Verfahren Europa – Die Vorschriften im Überblick

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Ohne Anwalt keine Patentanmeldung in Europa. Auf diese einfache wie zielgerichtete Aussage lässt sich das europäische Patentgesetz bringen. Als Laie dürfte kaum ein Patentanmelder alle Stolperfallen kennen, die man besser der Erfahrung eines Fachmanns überlassen sollte. Vor der eigentlichen Anmeldung sollte eigentlich immer eine detaillierte Marktanalyse stehen, an Hand derer harte Fakten ergeben, ob es sich lohnen könnte, eine Geschäftsidee zum Patent anzumelden.

Patent Verfahren Europa

Das europäische Patentamt mit Sitz in München hat für eine Anmeldung detaillierte Vorgaben erarbeitet. Unter dem Begriff „Patent“ wird demnach ein neues Produkt, Verfahren oder wissenschaftliche Problemlösung verstanden.

Jede dieser Vorgaben muss sich gewerblich vermarkten lasen. Sofern die Voraussetzung erfüllt sind und eine bestätigte Patentanmeldung vorliegt, gilt das Produkt oder das Verfahren als rechtlich geschützt, sodass der Pateninhaber das Recht erwirbt, dritten Personen oder Unternehmen die Herstellung sowie den Verkauf der im Patent genannten Gegenstände oder Leistungen zu untersagen.

Dabei werden Patente jedoch nur für einen befristeten Zeitraum von maximal 20 Jahren ausgesprochen. Für jedes Jahr der Dauer sind Jahresgebühren zu zahlen. Außerdem sind Patente nicht mit Gebrauchsmustern, Marken, Urheberrechten oder Geschmacksmustern gleichzusetzen.

Ein Patent anmelden

Das Anmeldeverfahren beim Patentamt ist zwar vorgegeben, jedoch abhängig vom Tätigkeitsbereich des anmeldenden Unternehmens. Benötigt dieses Unternehmen lediglich einen Patentschutz für nur wenige Länder, kann es sich an das nationale Deutsche Patent- und Markenamt wenden. Ansonsten gilt das Europäische Patentamt als der richtige Ansprechpartner. Für die Anmeldung benötigt wird zunächst der sogenannte „Erteilungsantrag“.

Diesem müssen eine detaillierte Ideenbeschreibung, die anzumeldenden Patenansprüche und/oder Zeichnungen sowie eine Zusammenfassung hinzugefügt werden. Hinzuzufügen ist auch ein Identifikationsnachweis des verantwortlichen Anmelders. Der Patentantrag unterliegt auch sprachlichen Voraussetzungen. Er ist auf Deutsch, Englisch oder Französisch einzureichen, wobei für jede andere Sprache eine Übersetzung vorzulegen ist.

Patent Vorschriften in Europa

Nach Eingang der Patentanmeldung prüft das Amt die korrekte Gesamteinheit aller Unterlagen. Darn angeschlossen ist auch eine formale Prüfung zu Form und Inhaltsgestaltung der Anmeldung. Fehlende Patentansprüche müssen nach spätestens zwei Monaten nachgereicht werden. Daneben führt das Patentamt eine sog. „europäische Recherche“ durch, deren Ergebnisse in einem Recherchebericht festgehalten werden.

Dieser enthält auch eine Auflistung aller Dokumente, die für das weitere Prozedere relevant sind. Der Bericht wird dem Patentanmelder, inklusive der Auflistung der Rechercheunterlagen, übersendet, zeitgleich gibt das Amt eine erste Einschätzung über den augenblicklichen Stand des Patentverfahrens ab.

Die Veröffentlichung der Patentanmeldung setzt Frist in Gang

18 Monate nach dem Tag des Antrags, bzw. einem beantragten und festgelegten Prioritätstag, gilt die Patentanmeldung als veröffentlicht. Ab den genannten Termin beginnt die Frist von sechs Monaten, in denen der Anmelder sich dem Amt gegenüber erklären muss, ob er das Anmeldeverfahren fortsetzen möchte. Dazu ist ein ein entsprechender Antrag einzureichen, zusätzlich sind die Gebühren für die Prüfverfahren sowie eine „Erstreckungsgebühr“ zu entrichten.

In der Folge wird eine Sachprüfung vom Europäischen Patentamt in Gang gesetzt, um festzustellen, ob dem Antrag auf eine Patenterteilung zugestimmt werden kann. Das europäische Patentrecht kann dem Antrag nur stattgeben, nach dem alle Unterlagen übersetzt wurden und ob ein vollständiger Ausgleich aller Gebühren vorliegt. Mit der Zuteilung des Patentschutzes sind auch die nationalen Patente erfüllt.

Erwirkung des Patents in anderen Staaten

Um das Patent in anderen Staaten mit der Schutzwirkung zu versehen, muss die Validierung innerhalb einer Frist in den gewünschten Vertragsstaaten erfolgen. Dazu verlangen die meisten Staaten eine entsprechende Übersetzung der amtlichen Patentschrift. Gleichzeitig beginnt die Fristvorgabe für Dritte, die gegen das Patent Einspruch oder eine Beschwerde einlegen können.

Meistens dürften es Mitbewerber des Pateninhabers sein, die für die Eingabe neun Monate Zeit in Anspruch nehmen können. Nach dem Ablauf der Frist erfolgt eine Überprüfung der Einsprüche und Beschwerden. Aber auch der Patentinhaber hat das Recht, gegenüber den Behörden ein Verfahren zur Beschränkung anzustrengen bzw. das Patent zu widerrufen.

Wird diesem Verfahren zugestimmt, gilt es automatisch für sämtliche Vertragsstaaten. Die Entscheidung von Anmeldungen oder Eingaben Dritter gegen das Patent kann durch die Eingabe einer Beschwerde angefochten werden. Im Einzelfalle übernehmen dann unabhängige Beschwerdekammern eine abschließende Entscheidung.

Patent Verfahren Europa – Das Fazit

Eine Antwort auf die Frage „Lohnt sich die Patentanmeldung?“ ist nicht einfach. Einmal aus Kostengründen, zum anderen wegen der rechtlichen Beurteilung. So sind Patenterteilungen zum Beispiel auf Pflanzensorten oder zu chirurgischen oder therapeutischen Behandlungsprodukten oder -verfahren vom Anmeldeprozedere ausgeschlossen.

Ausserdem sollte ein Patentanmelder die Rechtsvorgaben für seine neue Erfindung kennen, die nur dann Gültigkeit erlangt, wenn sie vom Stand der augenblicklichen Technik nicht erfasst ist. Letztlich führt das Patent dazu, dass es einem Dritten nicht erlaubt ist, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Patentinhabers, zu handeln oder das Patent für eigene Zwecke einzusetzen.

Ausnahmen sind jedoch Handlungen von Privatpersonen, die mit dem Patent keinerlei gewerbliche Zwecke verfolgen. Erwähnenswert ist noch, dass ein Patent, beschränkt oder unbeschränkt, auf Erben oder andere übertragbar ist.

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