Mehrwertsteuersätze 2018 – Das ändert sich in der Schweiz

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Bereits seit 1994 wird in der Schweiz eine Mehrwertsteuer statt der vorher fälligen Warenumsatzsteuer erhoben. Erstmals seit Einführung wurde vom Bundesrat eine Senkung auf 7,7 Prozent beschlossen. Allerdings betreffen die Änderungen nicht jedes Schweizer Unternehmen und wirken sich vor allem auf ausländische Unternehmen in der Schweiz aus. Insgesamt gelten zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen.

Ausländische Unternehmen in der Schweiz

Es zählt für die Erhebung der Steuern ab 2018 der bisher im Inland erwirtschaftete Umsatz PLUS der Umsatz, der im Ausland generiert wurde. Die Steuersenkung wird sich auf solche Firmen daher nicht positiv auswirken, sondern bedeutet künftig sogar eine höhere Steuerpflicht. Damit soll vor allem der Steuerflucht von grenznah agierenden Unternehmen entgegengewirkt werden.

Auch ausländische Onlinehändler mit Sitz in der Schweiz müssen nun ihren weltweiten Umsatz in Franken statt wie bisher nur den inländischen angeben und versteuern.

Inländische Unternehmen mit ausschließlich steuerbefreiten Leistungen

Schweizer Firmen mit solchem Service brauchen sich ab 2018 nicht mehr als steuerpflichtig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. Ziel dieser Änderung ist eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes.

Mehrwertsteuersätze 2018 – Ausnahmen und Sonderregelungen

Die Senkung der Mehrwertsteuersätze 2018 ist grundsätzlich zu begrüßen. Doch durch Ausnahmen und Sonderregelungen sind im Übergangsjahr noch etliche Fragen offen. Grobumfassend können die wichtigsten Veränderungen für diese folgenden Punkte beschrieben werden:

1. In Rechnung gestellte und geleistete Teilzahlungen

Wurde die zugrunde liegende Leistung vor dem 31.12.2017 erbracht, wird noch nach alter Steuer abgerechnet. Ab Leistungserbringung nach dem 01.01.2018 ist der neue Mehrwertsteuersatz zu berechnen.

2. In Rechnung gestellte und geleistete Vorauszahlungen

Ist bekannt oder vereinbart, dass die Leistung auf die Vorauszahlung ganz oder teilweise erst nach dem 01.01.2018 erfolgen wird, gilt der neue Steuersatz für die Kundenrechnung. Teilleistungen vorher müssen noch zum alten Satz abgerechnet werden.

3. Abos und andere wiederkehrende Leistungen

Hierzu gehören Mitgliedsbeiträge, Wartungsverträge oder Fahrkartenabos. Hier kommt es auf die Vertragsdauer an. Zeitübergreifende Zahlungen zwischen altem und neuem Steuersatz werden nach dem Zeitpunkt der Leistung berechnet. Nicht vorhersehbare Leistungserbringung bedeutet, dass die Fahrkarte im Abo beispielsweise nach dem alten Steuersatz berechnet wird. Wie lange danach diese dann verwendet wird, wirkt sich auf die Steuerpflicht nicht aus.

4. E-Books (auch: Zeitschriften und Zeitungen)

Voraussetzung für den reduzierten Steuersatz ist, dass die elektronische Variante mit dem gedruckten Zweck identisch ist. Damit soll ein Vorteil für beide Publikationsformen geschaffen werden. Ausnahme und nicht der reduzierten Steuerregelung unterworfen sind Werbepublikationen auf elektronischem Wege. Sie werden wie bisher versteuert.

5. Werke des Kunstgewerbes, Kunsthandels oder Antiquitäten

Wer sich einen Gegenstand dieser Bereiche anschafft, konnte bislang zu einem fiktiven Vorsteuersatz bezahlen. Künftig entfällt diese Möglichkeit. Die Steuer wird auf die Differenz zwischen tatsächlichem An- und Verkaufspreis, also auf den erwirtschafteten Gewinn im Augenblick der Veräußerung berechnet.

Fazit

Erstmals seit Einführung der Mehrwertsteuer senkt die Schweiz die Steuersätze, statt sie zu erhöhen. Einen Einnahmeverlust bedeutet dies jedoch nicht, da verschiedene Branchen künftig strenger nach Umsätzen bewertet werden. Für viele Branchen ist die Senkung allerdings eine Entlastung, auch in verwaltungstechnischer Hinsicht.

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