Kinder pflegen Eltern – Freibetrag bei Erbschaftsteuer

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Neben den gewöhnlichen Freibeträgen bei der Erbschaftsteuer gibt es auch den sogenannten Pflegefreibetrag. Der Pflegefreibetrag steht Personen zu, die den Erblasser zu dessen Lebzeiten gepflegt haben. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof, das höchste Steuergericht, der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden zum Pflegefreibetrag eine Abfuhr zugunsten der Steuerpflichtigen erteilt.

Was ist der Pflegefreibetrag?

Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb, das heißt ein Erbanfall oder eine Schenkung, bis zu 20.000 Euro steuerfrei, sofern er an jemanden fällt, der den Erblasser bzw. Schenker unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat oder ihm Unterhalt zukommen ließ. Bei einer Gewährung von Pflege bzw. Unterhalt im Wert von unter 20.000 Euro ist der der tatsächlichen Leistung angemessene (niedrigere) Betrag vom steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen. Durch diesen zusätzlichen Freibetrag sollen Pflegeleistungen honoriert werden. Der Pflegefreibetrag gilt nicht nur für Erbfälle, sondern auch bei Schenkungen unter Lebenden.

Wer kann den Pflegefreibetrag erhalten?

Grundsätzlich können alle Personen den Pflegefreibetrag erhalten. Auch Kinder des Erblassers, die diesen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt pflegten, können davon Gebrauch machen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lässt der Wortlaut des Erbschaftsteuergesetzes einen Ausschluss von Kindern oder anderen unterhaltspflichtigen Personen nicht zu. Damit hat der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen und so die Rechtsstellung pflegender Kinder gestärkt.

Frühere Auffassung der Finanzbehörden zum Pflegefreibetrag

Die Finanzverwaltung vertrat in der Vergangenheit die Auffassung, dass Personen, die gesetzlich zur Pflege und/oder zum Unterhalt gegenüber dem Erblasser verpflichtet sind, die Pflegeleistung nicht unentgeltlich (bzw. gegen unzureichendes Entgelt) erbringen und verweigerte daher diesen Unterhaltspflichtigen die Gewährung des Pflegefreibetrags. Dies wurde auch in solchen Fällen praktiziert, in denen überhaupt keine konkrete Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber dem Erblasser bestand, weil dieser über ausreichend eigenes Vermögen verfügte.

Da Kinder immer abstrakt unterhaltspflichtig sind, auch wenn aufgrund eigenen Vermögens der Eltern keine konkrete Unterhaltspflicht besteht, könnten Kinder nach Auffassung der Finanzverwaltung den Pflegefreibetrag niemals in Anspruch nehmen. Da Pflegeleistungen meist innerhalb der Familie erbracht werden, würde der Pflegefreibetrag somit fast nie zur Anwendung kommen.

Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegefreibetrags

Für den Anspruch auf den Pflegefreibetrag muss der pflegebedürftige Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt worden sein. Dabei ist der Begriff der Pflege großzügig auszulegen. Steuerrechtlich relevante Pflege setzt eine Hilfsbedürftigkeit aufgrund von Krankheit, Behinderung, Alter oder aus anderen Gründen voraus. Nicht erforderlich ist eine Einstufung in einen Pflegegrad.

Die Inanspruchnahme des Pflegefreibetrags ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige zusätzlich Pflegesachleistungen der Pflegekasse erhalten hat. Allerdings muss der Erbe konkret nachweisen, wann, in welchem Umfang und in welcher Art die Pflege durchgeführt wurde. Hierfür ist es ratsam, Notizen über Art und Umfang der Pflege zu erstellen und Belege darüber zu sammeln.

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